[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Republik Rumänien von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, um ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern, - haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragstaaten gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten die Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Wertzuwachssteuern.
(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, sind:
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer, die in der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.
(5) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.
Art. 3 Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert:
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Sozialistische Republik Rumänien; |
b) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Sozialistischen Republik Rumänien das Finanzministerium. |
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind,
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat a...
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