Wie dargestellt, hängt bei Maßnahmen und Rechtsgeschäften mit Konzernfremden die Berichtspflicht davon ab, ob diese auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens erfolgt sind.[1] Von einer Veranlassung ist dann auszugehen, wenn ein solches Unternehmen den Anstoß zu diesem Vorgang gegeben hat.[2] Eine ausdrückliche Weisung wird diese Voraussetzung stets erfüllen, diese ist aber nicht zwingend erforderlich. Die Veranlassung muss kausal für die Durchführung der Maßnahme oder des Rechtsgeschäfts sein. Umstritten ist, ob auch über solche Maßnahmen zu berichten ist, die auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruhen.

Im Interesse einer anderen Gesellschaft ist ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme, wenn diese zum Nutzen oder mit Rücksicht auf die Belange dieses Unternehmens vorgenommen wurde und ihm einen Vorteil einbringt.[3]

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 312 AktG 44 ff.; Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 102 ff.
[2] Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 311 AktG Rz. 75 ff.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 21; Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 Rz. 105 zum Meinungsstand; auch Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 409 f.

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