OFD Cottbus, Verfügung v. 11.05.2004, S 2240 - 1/1 - St 225

Zur Frage eines gewerblichen Grundstückshandels im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26.10.2001 (VerkFlBerG – BGBl S. 2716) nehme ich wie folgt Stellung:

Das VerkFlBerG dient der Bereinigung der Rechtsverhältnisse an zu öffentlichen Zwecken genutzten privaten Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Hauptsächliche Anwendungsfelder sind dabei die Nutzung von privaten Grundstücken als Verkehrsflächen sowie für Verwaltungsgebäude. Gemäß § 3 Abs. 1 VerkFlBerG kann die öffentliche Hand den Verkauf der Grundstücke verlangen und der Eigentümer ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG auch verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.

Nach Abstimmung zwischen den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:

Da die öffentliche Hand den Verkauf der Grundstücke nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG verlangen kann und der Eigentümer nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG auch verpflichtet ist, dieses Angebot anzunehmen, kann dem Verkäufer eine Verkaufsabsicht nicht unterstellt werden. Hierfür spricht auch, dass der Verkäufer gezwungen ist, einen unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufpreis zu akzeptieren.

Ein Grundstück, das nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG an die öffentliche Hand veräußert wird, ist somit in der Regel nicht als Objekt i.S. der Drei-Objekt-Grenze anzusehen.

 

Normenkette

§ 15 EStG

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