Leitsatz

Ist ein Vertrag über die Einräumung eines Patentrechts als Rechtskaufvertrag zu qualifizieren, kann der Erlös nicht durch Bildung eines passiven RAP abgegrenzt werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin schloss mit einer AG einen Patentlizenzvertrag. Er sollte mit Ablauf des Vertragsschutzrechts enden. Die Lizenz gilt für die Bundesrepublik Deutschland und umfasst die gesamte Erfindung sowie die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb. Die Klägerin durfte die unter die Lizenz fallenden Gegenstände in der Bundesrepublik Deutschland nicht selbst herstellen. Im Falle der Erweiterung des Patentes auf andere Länder sollten die erworbenen Nutzungs- und Vertriebsrechte auf die AG übergehen; hierfür schuldet die AG keine zusätzliche Vergütung. Die AG ist ferner berechtigt, ohne Rücksprache mit der Klägerin Lizenzrechte an andere zu vergeben oder im Falle der Auflösung der AG das Patent an Dritte zu veräußern. Die AG hat eine Lizenzgebühr in Höhe von 400.000 DM zu zahlen, dabei war ein Teilbetrag von 200.000 DM und die USt auf den Gesamtbetrag sofort fällig. Der Restbetrag ist in monatlichen Teilbeträgen fällig. Außerdem enthält der Vertrag noch eine Klausel, wonach die Vergütung gemindert wird, falls die Lizenznehmerin ein bestimmtes Umsatzziel nicht erreichen sollte. In der Bilanz stellte die Klägerin den Einnahmen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten gegenüber. Das FA beurteilte den Vertrag als Veräußerung und behandelte die bereits realisierte Forderung in Höhe von 200.000 DM als Ertrag und bewertete den ausstehenden Restbetrag mit 0 DM. Einen passiven RAP hielt es nicht für zulässig. Mit der Klage wird u.a. vorgetragen, dass es ständige Praxis sei, die Lizenz für die Dauer der maximalen Patentlaufzeit einzuräumen. Gegen eine Patentveräußerung spreche, dass die Lizenznehmerin verpflichtet sei, das Patent bis zum Ende der Laufzeit aufrecht zu erhalten. Das Finanzamt trug vor, die Klägerin habe das Recht umfassend und für die gesamte Dauer des Patents übertragen. Daneben sprächen auch die Zahlungsmodalitäten für eine Veräußerung.

 

Entscheidung

Als passiver Rechnungsabgrenzungsposten darf nur eine Einnahme ausgewiesen werden, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellt. Das bedeutet auch, dass eine Verpflichtung zu einer nach diesem Bilanzstichtag (teilweise) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen muss. Der zu beurteilende Vertrag stellt sich wirtschaftlich als Veräußerung des Rechts dar, da die AG das Patent wirtschaftlich in vollem Umfang exklusiv und für die gesamte Dauer des Patents nutzen kann. Der abgeschlossene Vertrag enthält auch keine Rückfallklausel zugunsten der Klägerin. Ein weiteres Argument, das für das Vorliegen eines Kaufvertrags spricht, ist die Veräußerungsmöglichkeit durch den Lizenznehmer.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E

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