7.1 Veranlagungspflicht für Erträge ohne Steuerabzug
Unterliegen die Erträge dem Steuerabzug, ist der Steueranspruch grundsätzlich abgegolten, d. h. die Einnahmen müssen nicht mehr in die Einkommensteuererklärung übernommen werden.[1] Für Erträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, z. B. (bis 2017) ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Depots, Zinsen aus "Privatdarlehen" und Steuererstattungszinsen, besteht eine Veranlagungspflicht mit dem Abgeltungsteuersatz.[2]
7.2 Veranlagungswahlrecht zum Abgeltungsteuersatz
Für Erträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, kann der Anleger einen Antrag auf Veranlagung mit dem Abgeltungsteuersatz stellen[1] und hierdurch eine Einkommensteuererstattung erreichen (z. B. Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags, Verrechnung von Verlusten (A-Bank) mit Überschüssen (B-Bank), überhöhter Steuerabzug bei Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage bzw. Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Investmentanteile).
7.3 Günstigerprüfung
Letztlich kann der Anleger für seine gesamten Kapitalerträge einen Antrag auf Veranlagung mit der tariflichen Einkommensteuer stellen.[1] Es erfolgt eine Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung. Ist die tarifliche Steuer geringer als die 25 %ige Abgeltungsteuer, wird die tarifliche Steuer angesetzt. Hierzu müssen alle Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Auch im Falle der "Günstigerprüfung" ist der Abzug der tatsächlichen Kosten ausgeschlossen.[2]
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