7.1 Veranlagungspflicht für Erträge ohne Steuerabzug

Unterliegen die Erträge dem Steuerabzug, ist der Steueranspruch grundsätzlich abgegolten, d.  h. die Ein­nahmen müssen nicht mehr in die Einkommensteuererklärung übernommen werden.[1] Für Erträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, z.  B. (bis 2017) ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer ­Investmentfonds, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Depots, Zinsen aus "Privatdarlehen" und Steuererstattungszinsen, besteht eine Veranlagungspflicht mit dem Abgeltungsteuersatz.[2]

7.2 Veranlagungswahlrecht zum Abgeltungsteuersatz

Für Erträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, kann der Anleger einen Antrag auf Veranlagung mit dem ­Abgeltungsteuersatz stellen[1] und hierdurch eine Einkommensteuererstattung erreichen (z. B. Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags, Verrechnung von Verlusten (A-Bank) mit Überschüssen (B-Bank),  überhöhter Steuerabzug bei Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage bzw. Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Investmentanteile).

7.3 Günstigerprüfung

Letztlich kann der Anleger für seine gesamten Kapitalerträge einen Antrag auf Veranlagung mit der tariflichen Einkommensteuer stellen.[1] Es erfolgt eine Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung. Ist die tarifliche Steuer geringer als die 25 %ige Abgeltungsteuer, wird die tarifliche Steuer angesetzt. Hierzu müssen alle Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Auch im Falle der "Günstigerprüfung" ist der Abzug der tatsächlichen Kosten ausgeschlossen.[2]

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