2.1 Andere Einkunftsarten

Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Einkünfte, die einer anderen Einkunftsart als § 20 EStG zuzuordnen sind, d.  h. ein Steuerabzug hat insoweit keine abgeltende Wirkung.[1]

Kapitalerträge im Betriebsvermögen und Einkünfte i.  S.  d. § 17 EStG unterliegen nach wie vor der progressiven Einkommensteuer, wobei hierfür ggf. auch das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist.

2.2 Gesetzliche Ausnahmefälle

Bei bestimmten Fallgestaltungen gilt der fixe Steuersatz von 25 % nicht, obwohl Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen:

  • Steuersatzspreizungen, z.  B. Darlehen an nahestehende Personen und Darlehen eines GmbH-Gesellschafters an eine GmbH bei einer Beteiligung von mindestens 10 %[1],
  • Lebensversicherungserträge, wenn diese nur hälftig versteuert werden müssen[2],
  • auf Antrag für Gewinnausschüttungen aus sog. unternehmerischen Beteiligungen[3]
  • sowie (ab 2011) auf verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der Gesellschaft gemindert haben.[4]

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