2.1 Andere Einkunftsarten
Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Einkünfte, die einer anderen Einkunftsart als § 20 EStG zuzuordnen sind, d. h. ein Steuerabzug hat insoweit keine abgeltende Wirkung.[1]
Kapitalerträge im Betriebsvermögen und Einkünfte i. S. d. § 17 EStG unterliegen nach wie vor der progressiven Einkommensteuer, wobei hierfür ggf. auch das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist.
2.2 Gesetzliche Ausnahmefälle
Bei bestimmten Fallgestaltungen gilt der fixe Steuersatz von 25 % nicht, obwohl Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen:
- Steuersatzspreizungen, z. B. Darlehen an nahestehende Personen und Darlehen eines GmbH-Gesellschafters an eine GmbH bei einer Beteiligung von mindestens 10 %[1],
- Lebensversicherungserträge, wenn diese nur hälftig versteuert werden müssen[2],
- auf Antrag für Gewinnausschüttungen aus sog. unternehmerischen Beteiligungen[3]
- sowie (ab 2011) auf verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der Gesellschaft gemindert haben.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen