Kommentar

Für bis zum 31.5.2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume ist es abweichend vom BMF-Schreiben vom 29.11.2004[1] nicht zu beanstanden, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen entgegen der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung in § 41a Abs. 1 EStG und § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG in Papierform oder per Telefax abgegeben werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 28.4.2005, IV A 7 – S 0321 – 34/05

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