Leitsatz

Abfindung für vorzeitige Räumung von zuvor generalüberholten Kanzleiräumen führt zu Betriebseinnahme

 

Sachverhalt

Im entschiedenen Streitfall ging es um einen Steuerberater, der Kanzleiräume über mindestens 20 Jahre angemietet und sie für über 250.000 EUR grundlegend instandgesetzt hatte. Nach vorangegangenen Streitigkeiten wurde das Mietverhältnis gegen Zahlung eines u.a. an der Investitionssumme des Mieters orientierten Abfindungsbetrages vorzeitig aufgelöst. Der Steuerpflichtige behandelte den Abfindungsbetrag als Privateinlage, das Finanzamt setzte den Betrag als Betriebseinnahme an.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht, dass die Abfindung als Betriebseinnahme gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.

Betriebseinnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs zufließen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Betriebseinnahmen dem Steuerpflichtigen aus Geschäften zufließen, die den Hauptgegenstand seines Betriebs ausmachen. Es reicht aus, wenn es sich um Einnahmen handelt, die er im Rahmen des Betriebes erzielt. Hierzu gehören auch Abfindungen oder Entschädigungsleistungen, die einem Freiberufler im Rahmen seiner Tätigkeit zufließen.

Die Abfindung diente vorrangig dem Zweck, die Investitionsleistungen des Mieters abzugelten, die wegen der vorzeitigen Mietvertragsaufhebung nicht mehr abgewohnt werden konnten. In jedem Fall war ein für die Erfassung als Betriebseinnahme erforderlicher mittelbarer Zusammenhang mit den freiberuflichen Einkünften dadurch hergestellt, dass der Steuerpflichtige gegen Entgelt auf ein betriebliches Nutzungsrecht verzichtete und die Kanzleiräume vorzeitig räumte.

 

Hinweis

Der wohl unstreitig bestehende betriebliche Zusammenhang musste zwangsläufig zur Versteuerung der Abfindung führen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Steuerpflichtige seine zuvor investierten Instandsetzungsaufwendungen, die die Höhe der Abfindung wesentlich beeinflussten, auch als Betriebsausgaben absetzen konnte.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2002, III 268/2001

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