Leitsatz

Eine Umqualifizierung der gesamten Einkünfte einer Karnevalsband in Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist nicht gerechtfertigt, wenn die originär gewerblichen Einkünfte aus dem Fanartikelverkauf nur einen äußerst geringen Anteil ausmachen. Das FG Köln hält einen Umsatzanteil von 2,25 % für unschädlich.

 

Sachverhalt

Eine Kölner Karnevalsband erzielte mit ihren Konzertauftritten einen Jahresumsatz von 216.374,84 EUR. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte das Finanzamt zudem Erlöse aus dem Verkauf von Fanartikeln und CDs von 5.000 EUR fest.

Aufgrund der gewerblichen Fanartikelverkäufe qualifizierte das Finanzamt die gesamten Einkünfte der Band als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und setzte einen Gewerbesteuer-Messbetrag fest. Die Karnevalsband wehrte sich gegen die Umqualifizierung und argumentierte, dass der Umsatz aus dem Fanartikelverkauf nur einen äußerst geringen Teil des Gesamtumsatzes ausmache. Dieser minimale Effekt dürfe nicht zu einer gewerblichen Prägung des Gesamtgewinns führen.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Band freiberufliche Einkünfte erzielt. Die Erlöse aus dem Fanartikelverkauf sind sowohl in ihrer absoluten Höhe und als auch in Relation zu den übrigen Einnahmen derart gering, dass sie die freiberuflichen Einkünfte nicht in gewerbliche Einkünfte umqualifizieren.

Zwar gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise gewerblich tätig ist. Diese sog. Abfärbung oder Infektion ist nach der BFH-Rechtsprechung jedoch nicht uneingeschränkt anwendbar. Vielmehr greift die umqualifizierende Wirkung nicht ein, wenn die originär gewerbliche Tätigkeit nur einen äußerst geringen Anteil ausmacht. Im Urteil vom 11.8.1999 (XI R 12/98) lehnte der BFH eine Umqualifizierung bei einem Anteil der schädlichen Warenverkäufe an den Gesamtumsätzen von 1,25 % ab.

Nach Ansicht des FG Köln ist eine Geringfügigkeit aber auch noch dann anzunehmen, wenn der Anteil der schädlichen Einkünfte wie im Urteilsfall bei 2,25 % liegt. Das FG beruft sich auf die Fachliteratur, die einen Umsatzanteil von 2 bis 3 % und eine absolute Höhe der schädlichen Einnahmen von maximal 24.500 EUR noch als unschädlich betrachtet.

 

Hinweis

Eine Umqualifizierung der Einkünfte hätte nach Ansicht des FG die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verletzt, da die Einkünfte aus dem Fanartikelverkauf von nur 5.000 EUR eine Gewerbesteuer von 17.572 EUR ausgelöst hätten.

Die vom BFH im Jahr 1999 formulierte Grenze von 1,25 % ist nicht als starre Höchstgrenze zu verstehen. Mit Beschluss vom 8.3.2004 (IV B 212/03, AdV-Verfahren) hat der BFH selbst einen Anteil von 2,81 % noch als unschädlich angesehen. Das FG Münster akzeptiert eine Geringfügigkeit in seinem Urteil vom 19.6.2008 (EFG 2008, 1975) sogar noch bei einem 5 %igen Anteil.

Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 01.03.2011, 8 K 4450/08

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