Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsbild des Webdesigners freiberuflich - Unschädlichkeitsgrenze bei der Abfärberegelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Sowohl die Gewerbesteuer als auch die Abfärberegelung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sind verfassungsgemäß.

2) Ein Selbständiger, dessen Tätigkeit dem Berufsbild eines Webdesigners entspricht, erzielt Einkünfte auf freiberuflicher Tätigkeit.

3) Die Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG entfaltet auch dann Geltung, wenn die originär-gewerblichen Einkünfte unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 € liegen.

4) Unschädlich ist maximal ein Anteil originär-gewerblicher Umsätze von 5% am Gesamtumsatz einer Personengesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 11; EStG § 18

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Personengesellschaft, die überwiegend im Bereich des Webdesigns tätig ist, gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang weiter die Rechtsfrage, ob abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Personengesellschaft auch dann zur Gewerbsteuer (GewSt) herangezogen werden darf, wenn die neben den freiberuflichen Einkünften erzielten originär-gewerblichen Einkünfte unter dem Freibetrag von EUR 24.500,– (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewerbesteuergesetzGewStG –) liegen.

Die Klägerin (Klin.), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde am 01.12.2003 gegründet. Im Gesellschaftsvertrag ist als Gesellschaftszweck die gemeinschaftliche Abwicklung von Gestaltungs- und Produktionsaufträgen aus den Bereichen Web-Design und Content-Management für Internetpräsenzen vereinbart. Sämtliche Gesellschafter der Klin. haben ein Studium als Grafik- bzw. Diplom-Designer abgeschlossen. Nach Angaben der Klin. begönne die Gestaltung der Websites der Auftraggeber damit, dass diese gewisse Gestaltungsrichtlinien vorgäben. Hiervon ausgehend würde die Klin. ein kreativ-künstlerisches Konzept entwickeln und dieses in Layout und Gestaltung umsetzen. Im Anschluss hieran würde das Arbeitsergebnis mit den Auftraggebern besprochen und schließlich im Internet technisch umgesetzt. Die Auftraggeber der Klin. seien vielfältig; zahlreiche Auftraggeber seien ihrerseits dem künstlerischen Bereich zuzuordnen. Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Klin. müssten die Auftraggeber Abgaben an die Künstlersozialkasse abführen.

Die für das Streitjahr 2004 eingereichte Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG wies einen Gewinn i.H.v. EUR 59.326,74 aus. In den Erläuterungen hierzu heißt es, die Klin. habe neben freiberuflicher Tätigkeit (Konzeption, Entwurf und Programmierungsarbeiten, Einräumung von Nutzungsrechten sowie Schulungen) auch sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten erbracht. Bei diesen sonstigen Dienstleistungen handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG.

Von den erklärten Gesamterlösen i.H.v. EUR 123.781,52 entfielen nach Angaben der Klin. Einnahmen i.H.v. EUR 17.944,34 auf den gewerblichen Bereich (14,45 v.H.). Vor diesem Hintergrund errechnete die Klin. einen anteiligen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. EUR 8.572,71 (14,45 v.H. von EUR 59.326,74). Die Höhe des Gesamtgewinns und auch die Verteilung dieses Gewinns auf den freiberuflichen bzw. originär-gewerblichen Bereich blieb vom Beklagten (Bekl.) unbeanstandet.

Die Klin. vertrat allerdings bereits im Veranlagungsverfahren die Auffassung, dass sie wegen der unter dem Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG liegenden originär-gewerblichen Einkünfte im Streitjahr keine GewSt schulde. Hierzu verwies sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 2001 IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl. II 2002, 152 bzw. forderte dessen entsprechende Anwendung. In Konsequenz dieser Rechtsauffassung erklärte die Klin. in der GewSt-Erklärung für 2004 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. lediglich EUR 8.572,–. Der Bekl. schloss sich dieser Rechtsauffassung nicht an und legte in dem GewSt-Messbetragsbescheid vom 27.01.2006 im Hinblick auf die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG einen (Gesamt-) Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. EUR 59.326,– zugrunde. Unter Abzug eines Freibetrags gem. § 11 Abs. 1 GewStG i.H.v. EUR 24.500,– verblieb ein Gewerbeertrag i.H.v. EUR 34.800,–.

Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch begehrte die Klin. – erneut unter Hinweis auf das bereits zitierte BFH-Urteil vom 30. August 2001 – die Aufhebung des GewSt-Messbetragsbescheids. Der BFH, so die Begründung, lege Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dahingehend aus, dass die darin gesetzlich umschriebene Abfärbewirkung verhindern solle, im Falle unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen der gewerblichen und nichtgewerblichen Tätigkeit die gewerblichen Einkünfte der GewSt zu entziehen. Hieraus sei auch abzuleiten, dass sich die Abfärbewirkung umgekehrt genauso auf eine GewSt-Freiheit auswirke. Denn Einkünfte, die gewerbesteuerfrei wären, könnten der GewSt nicht entzogen werden. Im Streitfall lä...

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