Eventualverbindlichkeiten bezeichnen Haftungsverhältnisse einer GmbH, die sich nicht aus der Bilanz, sondern "unter dem Strich" ergeben. Es handelt sich dabei um eingegangene Verpflichtungen, die sich weder zu einer Verbindlichkeit noch zu einer Rückstellung verdichtet haben.

Obwohl am Bilanzstichtag mit einer Inanspruchnahme nicht zu rechnen ist, müssen nach § 251 HGB die folgenden Haftungsverhältnisse angegeben werden:

  • Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln.
  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften; hierunter fallen z. B. Bürgschaften für Bankkredite von Tochtergesellschaften.
  • Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen; dies betrifft die Gewährleistung für eigene wie für fremde Leistungen, jedoch jeweils nur auf vertraglicher, nicht auf gesetzlicher Grundlage; ein Anwendungsfall sind Mietgarantien eines Bauträgers.
  • Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, etwa die Sicherungsabtretung von Waren oder Forderungen für Kredite von Tochterunternehmen.

Die Angaben müssen nach § 268 Abs. 7 HGB im Anhang gemacht werden. Muss – wie im Fall von Kleinst-GmbH – kein Anhang erstellt werden, erfolgt der Ausweis unter der Bilanz. § 268 Abs. 7 HGB fordert im Anhang folgende Informationen zu den Haftungsverhältnissen nach § 251 HGB:

  • Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen;
  • Angabe der einzelnen Haftungsverhältnisse samt gewährter Pfandrechte und sonstiger Sicherheiten;
  • gesonderte Angabe von Verpflichtungen aus der Altersversorgung bzw. gegenüber verbundenen bzw. assoziierten Unternehmen.

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