Die Einlage von Wirtschaftsgütern in das – gewillkürte – Betriebsvermögen ist nicht zulässig, wenn damit lediglich Verluste aus dem privaten in den betrieblichen Bereich verlagert werden sollen oder wenn bereits beim Erwerb erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.[1]

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