• Außenanlagen wie Einfriedungen (Zaun und Tor) bei Betriebsgrundstücken sind Bestandteile des Grund und Bodens. Schutzgitter innerhalb des Betriebsgeländes sowie Platzbefestigungen, die der Wartung betrieblicher Anlagen dienen, wie z. B. Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplätze, sind Betriebsvorrichtungen.[1]
  • Hofbefestigungen, Straßenzufahrten und Umzäunungen sind mit dem Grund und Boden als solchem verbunden. Sie sind unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind. Sie dienen dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen.[2] Ausnahmsweise können sie auch Betriebsvorrichtungen sein, wie z. B. eine als Hofbefestigung dienende beheizbare Rasenfläche, die ein Installationsmeister auf seinem Grundstück errichtet, um das technische Verfahren zu verbessern und um sie seinen Kunden vorzuführen.[3]
  • Außenanlagen auf Betriebsgrundstücken, wie z. B. Stellplätze, sind keine "Gebäude" i. S. des § 6b EStG, sodass die Anschaffungskosten dieser Außenanlagen nicht durch Veräußerungsgewinne von Gebäuden verringert werden können. Eine Übertragung der stillen Reserven ist in solchen Fällen nicht möglich.[4]

    S. a. "Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke, Grund und Boden".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge