Dagegen sind keine Werbungskosten solche Aufwendungen, die nur auf den Vermögensbereich (Stammrecht) gemacht werden, die also nur mit der Vermögenssphäre, nicht mit der Einkunftssphäre, zusammenhängen. Das ist etwa der Fall bei Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten.[1] Ebenso sind Ausgaben, die bei der Veräußerung der Kapitalbeteiligung anfallen, keine abziehbaren Werbungskosten[2] sowie Aufwendungen, wenn die Liquidation der Gesellschaft bereits beschlossen ist; es handelt sich dann um Liquidationskosten.[3] Diese Aufwendungen sind bei einer stpfl. Veräußerung des Kapitalvermögens abziehbar. Schuldzinsen hingegen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i. S. von § 17 EStG anfallen, können unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen[4]; insoweit dürfte die Beschränkung des Werbungskostenabzugsverbots in § 20 Abs. 9 EStG nicht gelten. Kurs- und Wertverluste der Beteiligung sind Vermögensverluste, können also keine Werbungskosten sein[5]; sie sind allerdings im Rahmen der Bestimmung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Ebenfalls keine Werbungskosten (bzw. negative Einnahmen) liegen vor, wenn Gewinnausschüttungen zurückzuzahlen sind. Gewinnausschüttungen sind gesellschaftsrechtlich veranlasst; damit liegt auch der Rechtsgrund der Rückzahlung der Gewinnausschüttungen im Gesellschaftsverhältnis. Es liegt daher eine Einlage vor.[6]

Dementsprechend sind Verwaltergebühren und ähnliche Aufwendungen, die nicht mit Einkünften, sondern mit Vermögenssteigerungen des Kapitalvermögens zusammenhängen, keine abziehbaren Werbungskosten.[7] Gebühren eines Vermögensverwaltungsvertrags, der Käufe und Verkäufe von Wertpapieren, Anlage in Gold und Devisen usw. umfasst, sind insoweit Werbungskosten, als, auf die einzelne Anlage bezogen, die stpfl. Einnahmen über längere Sicht die Werbungskosten übersteigen; soweit das nicht der Fall ist (z. B. steuerfreie Vermögensmehrungen), hat eine Aufteilung der Werbungskosten zu erfolgen.[8]

Entsprechend sind Aufwendungen für die Rückerlangung unterschlagener Wertpapiere keine Werbungskosten, Aufwendungen für die Erlangung von Schadensersatz für entgangene Erträge sind (anteilige) Werbungskosten.[9]

Keine Werbungskosten liegen auch vor, wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Schulden der Kapitalgesellschaft begleicht; Gleiches gilt für Zinsen zu einem zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehen.[10] Je nach Lage des Falls können allenfalls nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen. Werbungskosten liegen aber vor, wenn der Gesellschafter Aufwendungen zur Abwendung der Insolvenz der Gesellschaft macht, die keine Einlagen sind. Diese Aufwendungen dienen auch der Erzielung künftiger Gewinnausschüttungen.[11]

[1] BFH v. 15.9.1961, VI 224/61 U, BStBl III 1961, 547; BFH v. 14.2.1978, VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455; BFH v. 21.7.1981, VIII R 154/76, BStBl 1982, 37; BFH v. 27.6.1989, VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934; BFH v. 23.2.2000, VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24, BFH/NV 2001, 90 für ein Aufgeld bei Erwerb einer stillen Beteiligung; BFH v. 27.3.2007, VIII R 62/05, BFH/NV 2007, 1407 für Gutachtenkosten; FG Rheinland-Pfalz v. 19.10.1992, 5 K 1456/92, EFG 1993, 376; FG Köln v. 2.4.2004, 10 K 2003/03, EFG 2007, 1329 für ein Aufgeld bei einer Über-Pari-Emission; vgl. auch FG Düsseldorf v. 24.6.1981, XV 267/77 E, EFG 1982, 123 für Reisekosten, wenn der Anlass der Reise die Vermögensanlage selbst, nicht die Einkünftesphäre ist.
[5] FG Münster v. 23.5.1991, 6 K 605/90 E, EFG 1992, 16 für Genussrechte.

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