Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören bis Vz 2008 alle Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Kapitaleinnahmen stehen; abzugrenzen sind diese Aufwendungen von den Aufwendungen auf den Kapitalstamm, die mit der Vermögenssphäre zusammenhängen und daher bei den Überschusseinkünften keine Werbungskosten sind.[1] Ab Vz 2009 ist der Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen.[2] Stattdessen ist der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen.

Die Aufwendungen sind von den (nachträglichen) Anschaffungskosten abzugrenzen, die erst bei Veräußerung oder Liquidation steuerlich zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Aufwendungen für die fehlgeschlagene Gründung einer Kapitalgesellschaft. Sie sind keine Werbungskosten, da sie (fehlgeschlagene) Anschaffungskosten eines nicht abschreibbaren Wirtschaftsguts sind. Sie können nur ein Verlust i. S. d. § 17 EStG sein. Das setzt aber voraus, dass zumindest eine Vorgesellschaft bestand. Kam die Gründung nicht über den Status einer Vorgründungsgesellschaft hinaus (d. h. bis zur notariellen Feststellung der Satzung), ist § 17 Abs. 4 EStG nicht anwendbar (§ 17 EStG Rz. 41); die vergeblichen Aufwendungen sind dann in der Privatsphäre angefallen.[3]

Dabei wird der allg. Werbungskostenbegriff für Kapitalvermögen durch § 17 EStG nicht eingeschränkt; nachträgliche Anschaffungskosten liegen daher nur vor, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um Werbungskosten handelt.[4] Werbungskosten sind daher auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen alle Aufwendungen, die mit der Erzielung von Kapitalerträgen zusammenhängen, oder für die die Erzielung von Kapitalerträgen, neben dem Vermögensbereich (Hoffnung auf Wertzuwachs), mit ursächlich sind. Grundsätzlich hat bis Vz 2008 keine Aufteilung der Werbungskosten entsprechend dem Verhältnis der stpfl. Einnahmen zu den steuerfreien Vermögensmehrungen (Wertzuwachs) zu erfolgen.[5] Maßgeblich ist, ob die Absicht, aus den Kapitaleinkünften einen Überschuss über die Werbungskosten zu erzielen, vorhanden ist (Rz. 57). Dabei braucht die Absicht, steuerfreie Vermögensmehrungen zu erreichen, nicht Nebenzweck zu sein. Die steuerfreien Vermögensmehrungen können auch die stpfl. Einkünfte überwiegen. Wenn die Absicht, einen Stpfl. Überschuss zu erzielen, vorhanden ist, sind alle Aufwendungen Werbungskosten.[6] Insbesondere bei Aktienanlagen hat daher keine Aufteilung zu erfolgen, obwohl bei diesen Anlagen auch die Absicht der Erzielung von (bis 2008 nicht steuerbaren) Kursgewinnen im Vordergrund steht. Soweit ab Vz 2009 der Vermögenszuwachs aus Kapitalanlagen stpfl. ist, stellt sich die Frage der Aufteilung des Verwalterentgelts nicht mehr.

Zu den Werbungskosten gehören daher insbesondere die Aufwendungen für die Verwaltung von Wertpapieren, auch soweit sie nicht nur mit den Einkünften, sondern auch mit dem Kapitalstamm in Zusammenhang stehen, z. B. Teilnahme an Hauptversammlungen.[7] Werbungskosten sind die Aufwendungen auch dann, wenn die Absicht der Steuerhinterziehung bestand; auch dann stehen die Aufwendungen in kausalem Zusammenhang mit stpfl. Einkünften.[8]

Aufwendungen, die gemacht werden, um die Stimmrechte fremder Anteile ausüben zu dürfen, sind ebenfalls Werbungskosten, da durch die Ausübung der Stimmrechte (auch) Einfluss auf die Gewinnausschüttungspolitik genommen wird.[9]

Zu den Werbungskosten gehören auch Zinsen, wenn die Kapitalbeteiligung mit Kredit finanziert worden ist; die Zinsen stehen zumindest auch mit den zukünftigen Einkünften aus Kapitalvermögen in Zusammenhang und sind daher Werbungskosten. Sie sind nicht teilweise dem Stammrecht zuzuordnen[10]

Ein einheitliches Anschaffungsgeschäft kann nicht in einen eigenfinanzierten Teil und einen kreditfinanzierten Teil aufgespalten werden; vielmehr ist das einheitliche Geschäft einheitlich finanziert. Das bedeutet, dass bis Vz 2008 die gesamten Kreditzinsen steuerlich abziehbar sind, wenn insgesamt Einkunftserzielungsabsicht besteht. Das schließt es aus, das Geschäft in einen eigenfinanzierten Teil, für den Einkunftserzielungsabsicht besteht, und einen fremdfinanzierten Teil, für den das nicht der Fall ist, aufzuspalten. Die Finanzierung ist so anzusetzen, wie der Stpfl. sie tatsächlich vorgenommen hat, d. h. Finanzierung für das ganze Geschäft.[11]

Das gilt auch, wenn eine Einlageverbindlichkeit zu verzinsen ist, sowie wenn eine vGA zurückzuzahlen und bis zu diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist[12] (vgl. zu Zinsen für die Finanzierung des Vermögensgegenstands, aus dem die Einkünfte fließen, Rz. 87).

Keine Werbungskosten liegen jedoch vor, soweit das Geschäft, das durch die Kreditaufnahme finanziert wird, unentgeltlich ist; es fehlt dann der Zusammenhang mit stpfl. Einnahmen. Gibt ein Stpfl. daher einer Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, ein fremdfinanziertes Darlehen zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz, ist die Darlehensgewährung in ein unentgeltliches und ein zum Marktzins entgeltliches Geschäft aufzuspalte...

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