Ist die Tätigkeit an der neuen Arbeitsstätte ihrer Natur nach nur vorübergehend, behält der Arbeitnehmer seine bisherige ständige Arbeitsstätte bei; die Tätigkeit an der neuen Arbeitsstätte ist dann nach den Grundsätzen der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zu beurteilen. Eine ständige Arbeitsstätte ist dort, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet[1]; vgl. Rz 122.

Eine Tätigkeit ist nur vorübergehend (mit der Folge, dass die ständige Arbeitsstätte an dem ursprünglichen Ort bestehen bleibt), wenn der Stpfl. nach einer gewissen Zeit an die ursprüngliche Stätte der Tätigkeit zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Keine nur vorübergehende Auswärtstätigkeit liegt mehr vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die auswärtige Tätigkeit regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist.

Die Abgrenzung, ob noch eine vorübergehende Auswärtstätigkeit oder bereits eine Verlagerung der ständigen Arbeitsstätte/Tätigkeitsstätte vorliegt, richtet sich nicht nach der Dauer der Abordnung. Ab Vz 2014 ist dies anders zu beurteilen. Nach § 9 Abs. 4 S. 3 EStG n. F. ist von einer dauerhaften Zuordnung und einer erste Tätigkeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Allerdings können Mehraufwendungen für Verpflegung nach Überschreiten der 3-Monats-Frist nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG (ab Vz 2014: § 9 Abs. 4a S. 6 EStG n. F.) nicht mehr geltend gemacht werden.[2]

Wird der Stpfl. für eine längere Zeit als 3 Monate außerhalb seines Tätigkeitsmittelpunkts vorübergehend tätig, sind Mehraufwendungen für Verpflegung nur für die ersten 3 Monate anzuwenden.[3] Ab Vz 2014 läuft die 3-Monats-Frist erneut, wenn diese berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mindestens vier Wochen unterbrochen wird (§ 9 Abs. 4a S. 7 EStG).

Maßgeblich ist daher, ob es sich um eine vorübergehende Tätigkeit handelt ("Abordnung") oder um eine von vornherein geplante längere Tätigkeit ("Versetzung"). Eine Abordnung kann noch vorliegen, wenn sie länger als 3 Monate dauert. Liegt eine Versetzung vor, d. h. eine von Anfang an geplante längerfristige Tätigkeit, sind Dienstreisegrundsätze von Anfang an nicht anzuwenden ("Dienstreise").

Allerdings gilt dies nur für den Regelfall. Wird bei einer kürzeren Abordnung die bisherige ständige Arbeitsstätte aufgegeben, weil eine Rückkehr nicht geplant ist, kann sich die Frage nicht mehr stellen, ob der Stpfl. die bisherige ständige Arbeitsstätte beibehalten hat. In diesen Fällen ist die neue Arbeitsstätte zur ständigen Arbeitsstätte geworden (kurzzeitige Versetzung statt Abordnung); es liegt dann keine Dienstreise mehr vor, sondern Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Möglich ist auch die Aufnahme einer Einsatzwechseltätigkeit.

Auch bei einer Tätigkeit, bei der von Anfang an feststeht, dass sie länger als 3 Monate dauert, kann eine Auswärtstätigkeit vorliegen. Mehraufwendungen für Verpflegung können dann aber nur für die ersten 3 Monate geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass weiterhin eine regelmäßige Arbeitsstätte besteht, zu der der Stpfl. zurückkehren wird und sie für das arbeitsrechtliche Verhältnis (Dispositionsbefugnis, Fürsorgepflicht, Disziplinarrecht) verantwortlich bleibt.[4].

ur Frage, ob bei Unterbrechungen noch die gleiche Auswärtstätigkeit vorliegt, vgl. Rz. 244 "Auswärtstätigkeit".

Für die die 3 Monate übersteigende Zeit kann der Stpfl. wählen, ob er die Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt und für Verpflegungsmehraufwand oder für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen will (Rz. 183).[5]

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