Vorsteuerbeträge, die abziehbar sind, und die auf Aufwendungen entfallen, die Werbungskosten darstellen, können selbst nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie infolge ihrer Abziehbarkeit keine Belastung darstellen.

Vorsteuerbeträge, die nicht abziehbar sind, gehören nach § 9b EStG zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie auf Aufwendungen entfallen, die selbst Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind. Soweit die in Rechnung gestellte USt auf Aufwendungen entfällt, die Werbungskosten sind (Reparaturen, Beratungsleistungen und sonstige Dienstleistungen), sind die USt-Beträge (nicht abziehbare Vorsteuer) Teil des zu zahlenden Entgelts und damit Werbungskosten.

Hat eine Aufteilung der Vorsteuern bei teilweiser Eigennutzung zu erfolgen, ist Maßstab die tatsächliche erstmalige Verwendung des Grundstücks.[1]

Ist bei der Anschaffung eines Wirtschaftsguts der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich zum Teil abziehbar und zum Teil nicht abziehbar, sind die nichtabziehbaren Vorsteuerbeträge Anschaffungskosten. Bei einer Berichtigung des Vorsteuerbetrags nach § 15a UStG sind die Mehrbeträge als Einnahmen, die Minderbeträge als Werbungskosten zu behandeln. Die Anschaffungskosten bleiben unberührt. Zwar hängt die Rückzahlung der Werbungskosten bei Veräußerung eines Gegenstands des Privatvermögens mit steuerfreien Einnahmen zusammen (Rz. 52); § 9b Abs. 2 EStG weist die Vorsteuerbeträge aber, insoweit konstitutiv, dem Bereich der Werbungskosten zu (§ 9b EStG Rz. 35).[2]

Bisher ungeklärt ist die Behandlung von Vorsteuerbeträgen, die bei einer steuerfreien Veräußerung des Grundstücks nach § 15a UStG zurückgezahlt werden müssen. Nach Auffassung des BFH[3] sind diese Vorsteuerbeträge trotz ihres Zusammenhangs mit der Veräußerung Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

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