Literatur: Röhrig, DB 1990, 1738; Schell, FR 2004, 506; Schoor, StBp 2007, 114, 119; Schießl, DStZ 2007, 466; Joachimsthaler, NWB 2018, 402

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist wirtschaftlich betrachtet das Ergebnis einer auf vorzeitige Ablösung gerichteten Änderung des Darlehensvertrags. Hierbei wird ein Zusammenhang mit der bisherigen Vermietungstätigkeit im Zuge der Veräußerung überlagert bzw. von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang ersetzt.[1] Dann handelt es sich in diesem Fall nicht um nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern um Veräußerungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte i. S. d. § 23 Abs. 3 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Die bisherige Rspr.[2], wonach der BFH in der Vergangenheit ausnahmsweise einen Werbungskostenabzug im Bereich der Vermietungseinkünfte zugelassen hat, ist durch das BFH-Urteil v. 11.2.2014, IX R 42/13, überholt. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Ausgleich für entgehende Zinsen und hat daher selbst Zinscharakter.[3]

Kündigt der Schuldner ein beruflich veranlasstes Darlehen vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt, um durch Umfinanzierung eine niedrigere Zinsbelastung zu erhalten, bildet die Vorfälligkeitsentschädigung Werbungskosten. Erfolgt die Kündigung jedoch, um z. B. ein Grundstück lastenfrei veräußern zu können, steht die Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Veräußerung, nicht mit Einkünften; es liegen daher keine Werbungskosten vor[4] (Rz. 52ff.). Das gilt auch dann, wenn mit dem Darlehen Aufwendungen finanziert worden waren, die Werbungskosten darstellten. Auch dann stehen die Kündigung des Darlehens und damit die Vorfälligkeitsentschädigung in sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung des Hauses, nicht mit den Werbungskosten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob bei einem Weiterlaufen des Darlehens die Zinsen (nachträgliche) Werbungskosten wären.[5]

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