Umschulung begründet regelmäßig die Qualifikation für einen neuen Beruf (Berufswechsel) und unterscheidet sich dadurch von der "Fortbildung". Die Kosten sind daher Ausbildungskosten, nicht Kosten der Fortbildung. Während ursprünglich die Ansicht vertreten wurde, dass Umschulungsmaßnahmen unter § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen ("Aufwendungen für Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf"), hat der BFH Umschulungskosten als Werbungskosten eingestuft, auch wenn es sich um ­Berufsausbildung handelt.[1] Hiernach können Aufwendungen für eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Umschulungsmaßnahme Werbungskosten sein. Ob die Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist dabei unerheblich.

Der Abzug von Berufsausbildungskosten wird durch § 9 Abs. 6 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Beträge beschränkt, allerdings nur, wenn es sich um Kosten der erstmaligen Ausbildung (Einzelheiten vgl. "Ausbildung") handelt. Da es sich bei einer Umschulung schon begrifflich immer um eine zweite Ausbildung handelt, sind die Kosten uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zu stpfl. Einnahmen besteht, d. h. wenn die ernsthafte Absicht besteht, den neuen Beruf auch auszuüben.

Umschulung kann auch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgen. Auch in diesem Fall sind die Umschulungskosten als Werbungskosten anzuerkennen. (vgl. "Ausbildungsdienstverhältnis").

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