Literatur: Geserich, DStR 2014, 1316; Schneider, NWB 2014, 1860

Auch ein Raum, in dem ein Stpfl. zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen. Allein der Umstand, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, einen Telearbeitsplatz einzurichten, und der Arbeitnehmer dort dann auch arbeitet, schließt die Qualifikation als häusliches Arbeitszimmer nicht aus.[1] Ein Telearbeitsplatz kann unterschiedlichste Formen aufweisen.[2] Bei einem Telearbeitsplatz kommt es darauf an, ob das Arbeitszimmer büromäßig genutzt wird und der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers/Telearbeitsplatzes für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit.[3]

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