Mit der Einführung der Abgeltungsteuer als Grundprinzip der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen, das im Privatvermögen gehalten wird, ist an die Stelle eines Werbungskostenabzugs ein pauschaler Sparer-Freibetrag getreten (§ 20 Abs. 9 EStG). Nur noch in den Fällen der Veranlagungsoption des § 32d EStG ist eine Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten möglich.
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