Kontoführungsgebühren für ein Gehaltskonto sind Werbungskosten, soweit sie durch die Überweisung des Gehalts durch den Arbeitgeber entstanden sind. Die Empfangnahme des Gehalts gehört zur Sphäre der Einkommenserzielung und führt daher zu Werbungskosten. Sie sind jedoch keine Werbungskosten, soweit sie auf die Abhebung oder Überweisung des Geldes zurückgehen; dies ist Einkommensverwendung und führt daher nicht zu Werbungskosten. Eine Aufteilung ggf. nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen ist grundsätzlich möglich. Pauschbeträge gibt es für Kontoführungsgebühren als Werbungskosten nicht.[1] Die Finanzverwaltung erkennt ohne Einzelnachweis 16 EUR als Werbungskosten an.[2] Jeder Ehegatte kann diesen Betrag geltend machen, wenn er berufstätig ist.

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer als Grundprinzip der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen, das im Privatvermögen gehalten wird, ist an die Stelle eines Werbungskostenabzugs ein pauschaler Sparer-Freibetrag getreten (§ 20 Abs. 9 EStG); damit können Kontoführungsgebühren nicht mehr einzeln geltend gemacht werden. Nur noch in den Fällen der Veranlagungsoption des § 32d EStG ist eine Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten möglich.

[1] FG des Landes Brandenburg v. 9.4.2003, 2 K 2045/02, EFG 2003, 1079; der Ansatz von 30 DM pauschal beruhte darauf, dass das FG nicht verbösern konnte.

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