Nach § 9 Abs. 5 EStG ist § 4 Abs. 6 EStG entsprechend anzuwenden; danach können Ausgaben für staatspolitische Zwecke keine Werbungskosten sein. Ausgaben für staatspolitische Zwecke sind nach § 10b Abs. 2 EStG Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien. Vom Begriff her ist nicht ausgeschlossen, dass solche Aufwendungen Werbungskosten sind, wenn sie aus beruflichem Anlass geleistet werden, also die berufliche Sphäre kausal für diese Aufwendungen war. Aufwendungen für staatspolitische Zwecke werden jedoch steuerlich nur nach Maßgabe der §§ 10b EStG, 34g EStG berücksichtigt (§ 4 EStG Rz. 890).

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