Seeleute haben bei der Beschäftigung auf Schiffen (Binnenschiffe, Seeschiffe, Fähren) ihre erste Tätigkeitsstätte allenfalls im Betrieb oder einer Betriebsstätte des Arbeitgebers, soweit hierfür im konkreten Einzelfall die allg. Voraussetzungen vorliegen, vgl. Rz. 122a und 252a ff.  Das Schiff ist keine erste Tätigkeitsstätte, da es nicht ortsgebunden ist. Das Schiff wird auch nicht dadurch zu einer ersten Tätigkeitsstätte, dass der Aufenthalt an Bord länger als 3 Monate dauert.[1] Es liegt daher eine Auswärtstätigkeit in Form einer Fahrtätigkeit vor.

Für Mehraufwendungen für Verpflegung begrenzt § 9 Abs. 4a S. 6 EStG die Verwendung von Verpflegungssätze auf maximal 3 Monate bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben Einsatzort, soweit keine relevanten Unterbrechungen vorliegen. Fahrtätigkeiten nehmen aus diesem Grund eine Sonderstellung ein (s. o. Fahrtätigkeit).[2]

Selbst wenn Seeleute an Bord wohnen, können die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen; vgl. grundsätzlich Rz. 158, 186.

[2] BFH v. 24.2.2011, VI R 66/10, BFH/NV 2011, 908; FM Schleswig-Holstein v. 4.9.2008, aktualisiert am 31.1.2012, VI 315 – S 2380 – 183, betr. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen an Bord von Schiffen für Seeleute der Bundes- oder der Handelsmarine.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge