Literatur: Apitz, FR 1988, 187; Krüger, DStR 2015, 2820; Schneider, NWB 2015, 3296; Geserich, NWB 2016, 2500; Renner, DStZ 2016, 121; Holzner, SteuK 2016, 197

Vollumfänglich nicht abziehbar und demzufolge nicht aufzuteilen sind Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG. Das sind Aufwendungen für die Lebensführung, die zwar der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit dienen können, die aber grundsätzlich die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringt. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die mit dem persönlichen Ansehen des Stpfl. in Zusammenhang stehen, d. h. der Pflege der sozialen Verpflichtungen dienen (sog. Repräsentationsaufwendungen). Ob Aufwendungen Repräsentationsaufwendungen i. S. des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG oder (zumindest teilweise) Betriebsausgaben/Werbungskosten darstellen, ist stets durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei Veranstaltungen, die vom Stpfl. ausgerichtet werden, stellt ein persönlicher Anlass (z. B. Geburtstag, Trauerfeier) regelmäßig ein bedeutendes Indiz für die Annahme nicht abziehbarer Repräsentationsaufwendungen dar. Auch Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen fallen i. d. R. unter § 12 Nr. 1 S. 2 EStG.[1]

Repräsentationsaufwendungen sind daher regelmäßig keine Werbungskosten. Auch wenn diese Repräsentationen aus beruflichen Erwägungen erfolgen, etwa um Kontakte zu Kollegen oder Mitarbeitern herzustellen oder das Arbeitsklima zu fördern, hängen diese Aufwendungen auch und untrennbar mit der gesellschaftlichen Stellung und den zwischenmenschlichen Beziehungen des Stpfl. und damit seiner privaten Lebensstellung zusammen.[2] Diese Repräsentationsaufwendungen können daher zwar durch den Beruf (mit-)verursacht sein, ihr m. E. untrennbarer Zusammenhang mit der Lebensführung verbietet aber regelmäßig nach § 12 Nr. 1 EStG den (teilweisen) Abzug als Werbungskosten. Denn ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt dann nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt (Rz. 20ff.). Dabei ist hier von Bedeutung, dass bei Arbeitnehmern der eindeutige Bezug zur beruflichen Sphäre nicht hergestellt werden kann, wie dies bei Gewerbetreibenden mit der Förderung von Kundenbeziehungen möglich ist. Dies wird auch bei den anderen Überschusseinkünften gelten.[3]§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG qualifiziert in typisierender Weise eigentlich gemischte Aufwendungen in ausschließlichen Lebensführungsaufwand um, wenn diese vorrangig durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. bedingt sind und nur nebenbei zur Förderung der Berufstätigkeit erfolgen. Dies ist möglich, wenn der berufliche (betriebliche) Anteil an der Veranlassung der Aufwendungen von rechnerisch untergeordneter Bedeutung ist oder bei wertender Betrachtung gegenüber den grundlegenden Belangen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt, oder der berufliche (betriebliche) Veranlassungsbeitrag rechnerisch nicht ermittelbar ist und damit allenfalls einer (zu) sehr typisierenden, nicht an objektivierbaren Maßstäben ausgerichteten Schätzung zugänglich wäre (§ 12 EStG Rz. 55).

Repräsentationsaufwendungen i. d. S. sind:

  • Aufwendungen eines Professors für Bewirtung von Mitarbeitern und Kollegen[4]; Aufwendungen eines Professors anlässlich einer Antrittsvorlesung[5];
  • Aufwendungen eines Vorgesetzten zur Bewirtung der Mitarbeiter[6]; Aufwendungen eines angestellten Chefarztes für eine Weihnachtsfeier für das Klinikpersonal[7]; anders als bei einem Selbstständigen sind bei einem Angestellten Aufwendungen zur Verbesserung des Betriebsklimas nicht beruflich veranlasst;
  • Weihnachtsgeschenke eines Arbeitnehmers an Mitarbeiter[8];
  • Geschenke anlässlich persönlicher Feiern anderer Arbeitnehmer[9];
  • Kosten anlässlich einer Amtseinführung[10];
  • Aufwendungen für eine Beförderungsfeier[11];
  • Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Dienstjubiläums[12];
  • Kosten anlässlich einer Abschiedsfeier[13];
  • Kosten anlässlich eines Todesfalls[14];
  • Aufwendungen, die das gesellschaftliche Ansehen fördern, sind auch dann privat veranlasst, wenn die gehobene gesellschaftliche Stellung die Berufstätigkeit fördert.[15]

Wo im Einzelfall ein unmittelbarer Bezug zu den Einkünften besteht, z. B. weil der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang erfolgsabhängige Bezüge hat, werden die Aufwendungen jedoch als Werbungskosten anzuerkennen sein; z. B. Aufwendungen eines angestellten Provisionsvertreters für Kunden; Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers für Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers; Bewirtung von Kollegen[16]; Zuwendungen zur Motivation von Untergebenen.[17]

Treffen mit Erfahrungsaustausch miteinander befreundeter ehemaliger Studien- und Arbeitskollegen haben, trotz Nützlichkeit für die berufliche Tätigkeit, ...

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