Hilfsmittel zur Beseitigung einer körperlichen Schwäche (Brillen, Hörgeräte, Arm- und Beinprothesen) sieht die Rspr.[1] grundsätzlich nicht als Arbeitsmittel an; die Aufwendungen hierfür werden als Kosten der Lebensführung eingeordnet, und zwar auch dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich bei der Berufstätigkeit benutzt wird. Der BFH sieht die Verbindung zu der körperlichen Schwäche, also den privaten Bezug, als entscheidend an. M. E. ist das nicht richtig, wenn die körperliche Schwäche im privaten Leben nicht behindert, also der Ausgleich dieser Schwäche allein zur Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich ist. Die Aufwendungen sind dann privat nicht, auch nicht geringfügig mitveranlasst; ohne die Berufsausübung wären die Aufwendungen nicht gemacht worden.[2]

Diese körperlichen Hilfsmittel führen dann zu Werbungskosten, wenn die Schwäche, die sie ausgleichen, Folge einer Berufskrankheit oder eines Berufsunfalls ist oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.[3]

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