Hilfsmittel zur Beseitigung einer körperlichen Schwäche, wie Brillen, sieht die Rspr.[1] grundsätzlich nicht als Arbeitsmittel an. Die Aufwendungen hierfür werden als Kosten der Lebensführung eingeordnet, und zwar auch dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich bei der Berufstätigkeit benutzt wird. Der BFH sieht die Verbindung zu der körperlichen Schwäche, also den privaten Bezug, als entscheidend an. M. E. ist das nicht richtig, wenn die körperliche Schwäche im privaten Leben nicht behindert, also der Ausgleich dieser Schwäche allein zur Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich ist. Die Aufwendungen sind dann privat nicht – auch nicht geringfügig – mitveranlasst. Ohne die Berufsausübung wären die Aufwendungen nicht gemacht worden.[2]

Arbeitsmittel liegen vor, wenn das Hilfsmittel nicht eine körperliche Schwäche ausgleichen soll, sondern z. B. dem Schutz bei der Berufstätigkeit dient (z. B. Schutzbrillen). Der BFH lässt einen Abzug von Aufwendungen für den Erwerb einer Bildschirm-Arbeitsbrille nur dann als Werbungskosten zu, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.[3] Es können körperliche Hilfsmittel nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die körperliche Schwäche auf eine Berufskrankheit oder einen Berufsunfall zurückzuführen ist.[4]

[2] Niedersächsisches FG v. 8.12.1992, XV 334/90, EFG 1993, 375, für die Sonnenbrille mit Korrekturgläsern eines Flugkapitäns.

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