Die Bestellung eines Vormunds für ein minderjähriges Kind oder eines Pflegers für einen beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Erwachsenen betrifft grundsätzlich den familien- oder personenrechtlichen Status der Person und gehört daher zur Lebensführung. Das gilt auch, wenn ein Ergänzungspfleger für einen Minderjährigen bestellt wird, damit er zu seinen Eltern in schuldrechtliche Beziehungen treten kann (z. B. Übertragung von Grundvermögen oder Wertpapieren) oder ein Pfleger nach § 1630a BGB bestellt ist. Auch in diesem Fall überwiegt die Beziehung zum personenrechtlichen Status die Beziehung zur (späteren) Einkunftserzielung, sodass die Aufwendungen keine Werbungskosten sind.

Soweit Vormund oder Pfleger aber ausschließlich zur Vermögensverwaltung für ein ertragbringendes Vermögen eingesetzt sind, handelt es sich bei den Kosten um Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart.[1] Ist der Pfleger/Vormund dagegen auch mit der Personensorge betraut, liegen gemischte Aufwendungen vor, die soweit möglich aufgeteilt werden müssen (Rz. 20ff). Ist eine Aufteilung nicht möglich, sind die Kosten nicht als Werbungskosten abziehbar.

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