Literatur: Müller, DStZ 1999, 333

Für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die allg. Grundsätze der Verursachung (Rz. 11ff.). Es genügt daher, dass die Aufwendungen durch die nichtselbstständige Arbeit veranlasst sind; es ist nicht erforderlich, dass durch diese Aufwendungen die Einkünfte gesichert oder erhöht werden (ein solcher unmittelbarer Zusammenhang ist bei Arbeitnehmern kaum gegeben).[1] Es müssen allerdings tatsächlich Aufwendungen vorliegen, die in den sachlichen Bereich des Arbeitsverhältnisses fallen und die nicht durch Freigebigkeit veranlasst sind; in dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (ein Pfarrer macht Aufwendungen, um ein kostenloses Gemeindeblatt herausgeben zu können) lagen wohl eher Spenden nach § 10b EStG vor.

Die Werbungskosten des § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG (Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Nr. 4a Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, Nr. 5 (doppelte Haushaltsführung), Nr. 5a (notwendige Mehraufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen), Nr. 6 (Arbeitsmittel) und Abs. 4a (Mehraufwendungen für die Verpflegung sind auf Arbeitnehmer zugeschnitten (vgl. Rz. 112, 158 und 221). Auch die Werbungskosten des § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG (z. B. Beiträge zu Gewerkschaften; vgl. Rz. 108) und Nr. 7 (z. B. Abschreibungen auf Arbeitsmittel; vgl. Rz. 235) können bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vorkommen. Darüber hinaus sind die meisten hier besprochenen Fallgruppen von Werbungskosten am Beispiel der Arbeitnehmer entwickelt worden, z. B.:

  • Dienstreisen,
  • ständig wechselnde Einsatzstelle,
  • Umzugskosten.

Zu den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit können auch sonstige Aufwendungen gehören, die ein Arbeitnehmer mit Bezug auf das Arbeitsverhältnis macht, z. B.:

  • Aufwendungen zur Wahl in ein politisches Amt, wenn dies zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führt[2],
  • Aufwendungen eines leitenden Angestellten zur Rettung des Unternehmens seines Arbeitgebers,
  • Zahlungen aus einer zugunsten des Arbeitgebers übernommenen Bürgschaft[3],
  • Zahlungen eines GmbH-Geschäftsführers aus der Inanspruchnahme als Haftender[4],
  • Veräußerungsverluste aus der zwangsläufigen Veräußerung einer Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Veräußerungspreis im Arbeitsverhältnis wurzelt[5],
  • Sachverständigenkosten zur Klärung der Frage, ob der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird[6],
  • Strafverteidigungskosten, wenn der Strafvorwurf aus Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergeleitet wird, nicht aber, wenn die Straftat nur anlässlich der Berufstätigkeit (z. B. in Bereicherungsabsicht) begangen wurde[7],
  • Kosten eines Disziplinarverfahrens.[8]

Sehr weitgehend ist eine Entscheidung des BFH[9], wonach eine ohne Gewinnabsicht betriebene Nebentätigkeit (Konzerttätigkeit eines Musikpädagogen) zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit führen kann, wenn die Nebentätigkeit für das Fortkommen in dem Beruf (Bewerbung als Musikprofessor) förderlich sei.[10] M. E. hätte die Annahme von Liebhaberei näher gelegen.

Schadensersatzzahlungen eines Arbeitnehmers an den Arbeitgeber sind Werbungskosten, wenn das schädigende Ereignis im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stand[11]; sie sind keine Werbungskosten, wenn die schädigende Handlung nur im Interesse des Arbeitnehmers lag (z. B. Bereicherungsabsicht), da dann kein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht.[12] Schadensersatz für einen dem Arbeitgeber fahrlässig verursachten Schaden (z. B. Zerstörung von dem Arbeitgeber gehörenden Sachen) führt zu Werbungskosten, Schadensersatz für eine vorsätzliche Schadenszufügung aber nicht, da insoweit die berufliche Sphäre verlassen wird.

[1] A. A. FG Rheinland-Pfalz v. 22.2.1990, 6 K 1395/89, EFG 1990, 574.
[2] BFH v. 8.3.1974, VI R 1981/71, BStBl II 1974, 407.
[4] BFH v. 14.10.1960, VI 45/60 U, BStBl III 1961, 20; BFH v. 29.2.1980, VI R 165/78, BStBl II 1980, 395; vgl. auch FG Münster v. 20.10.1981, X, II 2190/79 E, EFG 1982, 291; FG Baden-Württemberg v. 4.6.1986, XII K 95/85, EFG 1986, 554; FG Köln v. 20.10.1992, 8 K 4449/88, EFG 1993, 509 auch für LSt, die den haftenden Geschäftsführer selbst betrifft; Niedersächsisches FG v. 18.3.1993, XI 264/88, EFG 1993, 713; FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 2.7.2013, 4 K 1508/09, rkr., EFG 2013, 1651, Haufe-Index 5148836.
[7] Hessisches FG v. 1.2.1994, 1 K 10518/86, EFG 1994, 1043; FG Baden-Württemberg v. 14.4.1994, 8 K 124/93, EFG 1995, 246.
[10] Ebenso FG Hamburg v. 22.9.1989, I 89/86, EFG 1990, 628; Hessisches FG v. 18.8.1992, 1 K 69/92, EFG 1993, 73.
[11] Hessisches FG v. 1.11.1995, 2 K 639/95, EFG 1996, 363 für Schadensersatzleistungen wegen Verstoßes gegen ein Wettbew...

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