Maklergebühren können bei einem beruflich veranlassten Umzug Werbungskosten sein. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten jedoch nicht alle damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten.[1] Zu den als Werbungskosten abziehbaren "Umzugskosten" gehören die Maklergebühren f

ür eine Mietwohnung, nicht jedoch für ein erworbenes Haus oder eine Eigentumswohnung.[2]

Die Regelung über Anschaffungskosten und Abschreibungen geht dem sofortigen Abzug als Werbungskosten vor.[3] Das gilt auch für den Teil der Maklergebühr, die in ihrer Höhe einer Gebühr für eine Mietwohnung entspricht. Abziehbar sind nur tatsächliche Kosten; Maklergebühren für eine Wohnung im eigenen Haus wären eine unzulässige Sachverhaltsfiktion.[4] Veräußert der Stpfl. eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.[5]

Maklerkosten, die mit der Veräußerung eines Grundstücks im Zusammenhang stehen, können zu den Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts gehören und damit Werbungskosten im Rahmen der Vemietung und Verpachtung sein, wenn und soweit der nach einer Darlehenstilgung hinsichtlich des veräußerten Grundstücks verbleibende Erlös von vornherein zur Finanzierung eines anderen Objekts bestimmt und tatsächlich verwendet wird. Im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks muss der Steuerpflichtige bereits den Entschluss, mit dem erzielten Erlös auf einem anderen Vermietungsobjekt lastende Kredite abzulösen, endgültig gefasst haben.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge