Maklerkosten

Abziehbar sind die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren (Makler, Inserate, Telefon) für die Vermittlung einer Mietwohnung[1], auch bei erfolgloser Wohnungssuche. Bei Umzug in eine größere Mietwohnung soll eine Aufteilung der Maklerkosten in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten und Werbungskosten geboten sein.[2] Nicht absetzbar sind die Maklergebühren bei einem beruflich veranlassten Umzug in das vom Steuerpflichtigen selbst erworbene Eigenheim. Solche Maklerkosten gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Eigenheims. Sie sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und somit keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie sind auch insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar, als sie bei der Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären.[3] Anders dann, wenn vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht wird. In diesem Fall sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um Kosten für Vertragsaufhebung oder Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Eigenheims handelt.[4] Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer schon vorher einen Makler beauftragt, sein Haus zu verkaufen, und auch das Honorar entrichtet, obwohl es nicht mehr zur Veräußerung des Hauses gekommen war. Hier ging der BFH davon aus, dass die Berührung mit der privaten Vermögenssphäre ausnahmsweise durch die berufliche Veranlassung überlagert worden sei. Im Übrigen sind jedoch Maklerkosten bei beruflich veranlasster Veräußerung eines Eigenheims keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern Veräußerungskosten.[5]

Unterricht der Kinder

Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden sind bis zu den nachfolgenden Höchstbeträgen in voller Höhe abziehbar:

 
Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.3.2022

bis zu 1.181 EUR

Die Notwendigkeit des zusätzlichen Unterrichts ist nachzuweisen, etwa durch eine Schulbescheinigung.

Aufwendungen für den regulären Unterricht von Kindern, die den Steuerpflichtigen umzugsbedingt für den Unterricht an einer Privatschule[6] erwachsen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.[7]

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