Zu Werbungskosten können immer nur Substanzverluste führen (z. B. Zerstörung, Unterschlagung oder Diebstahl eines beruflich genutzten Gegenstands), nicht aber Wertveränderungen. Wertveränderungen bei Devisen sind daher keine Werbungskosten (vgl. auch Rz. 48).

Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (Sondertilgungen) sind keine Schuldzinsen und führen deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[1]

Bei Kapitalvermögen kann es daher als Werbungskosten anzuerkennende Vermögensverluste geben, da Kapitalvermögen nur Wertveränderungen, keinen Substanzverlusten unterliegen kann.

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