Werbungskosten können Vermögensverluste (Rz. 48) sein, die der Stpfl. aus beruflichem Anlass erleidet. Solche Vermögensverluste können etwa entstehen aus der Inanspruchnahme aus einer aus beruflichen Gründen übernommenen Bürgschaft oder ähnlichen Haftungsübernahmen.[1]

Werbungskosten können auch vorliegen, wenn der Stpfl. für eine bei der Berufstätigkeit zum Schadensersatz verpflichtende Handlung in Haftung genommen wird. Auf das Verschulden des Stpfl. kommt es nicht an; auch bei schuldhaftem Verhalten liegt nicht immer eine private Veranlassung vor. Voraussetzung für eine betriebliche Veranlassung ist aber, dass die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegt und keine privaten Umstände vorliegen. Keine Werbungskosten liegen vor, wenn die berufliche Stellung dem Stpfl. lediglich die Gelegenheit verschaffte, die schädigende Handlung vorzunehmen. Bei einem Arbeitnehmer ist die berufliche Veranlassung aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bewusst schädigen will, die Schädigung des Arbeitgebers billigend in Kauf nimmt oder sich oder einen Dritten bereichern wollte.[2] Schadensersatz aufgrund von Diebstahl, Veruntreuung o. Ä. führt daher nicht zu Werbungskosten.[3]

Liegt danach eine betriebliche Veranlassung vor, kann die schädigende Handlung auch in einer Straftat bestehen. Es kann sich auch um Beihilfe zur Steuerhinterziehung handeln, wenn der Stpfl. mit der Tätigkeit seine berufliche Stellung fördern, z. B. als Geschäftsführer einer GmbH Kunden nicht verlieren wollte.[4] Dem Abzug der Strafe selbst als Werbungskosten steht § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, dem Abzug der Hinterziehungszinsen steht § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG, jeweils i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG, entgegen.

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