Literatur: Glanegger, DStZ 1984, 583; Woring, DStZ 1991, 76; Flies, DStR 1996, 89; Uhländer, FR 1996, 301; Flies, FR 1996, 702; Thomas, DStR 2004, 1273

Substanzverluste (Beschädigung, Zerstörung oder sonstiger Verlust) eines (privaten oder beruflich genutzten) Vermögensgegenstands aus beruflichem Anlass führt zu Werbungskosten.[1] Wertveränderungen und Veräußerungsverluste sind dagegen keine Werbungskosten, da es sich um Wertveränderungen handelt, die bei Überschusseinkünften nicht berücksichtigt werden[2]; vgl. Rz. 48.

Zerstörung oder Verlust eines Arbeitsmittels (zum Begriff des Arbeitsmittels vgl. Rz. 221) führen daher zu Werbungskosten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ursache für den Verlust im beruflichen Bereich liegt. Es genügt daher nicht, dass der Vermögensgegenstand als Arbeitsmittel ausschließlich beruflich genutzt worden ist; es muss eine berufliche Veranlassung des Verlusts hinzukommen. Der im Zeitpunkt des Verlusts vorhandene "Restwert" (Anschaffungskosten abzüglich zwischenzeitlicher Abschreibungen) ist im Weg der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung abzusetzen.[3] Handelt es sich um einen Gegenstand, der gemischt genutzt wird, ist maßgebend nicht so sehr, in welchem Umfang der Vermögensgegenstand privat oder beruflich genutzt wird, sondern nur, aus welcher Sphäre, der privaten oder der beruflichen, die Ursache für die Zerstörung oder Verlust des Vermögensgegenstands stammt.[4]

Liegt die Veranlassung für das Ereignis, das den Substanzverlust eines Arbeitsmittels ausgelöst hat, im beruflichen Bereich, liegen in vollem Umfang Werbungskosten vor. Gleiches gilt bei "neutralen" Ursachen des Verlusts, d. h. solchen, die eindeutig weder der beruflichen noch der privaten Sphäre zugeordnet werden können. "Neutrale" Ursachen i. d. S. sind Unfälle, höhere Gewalt oder Einwirkung von fremden Dritten. Nur wenn die Verlustursache im privaten Bereich liegt, ist der Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.[5] Eine private Verursachung liegt nur vor, wenn der Stpfl. selbst diese Ursache als privat veranlasste gesetzt hat.[6]

Vermögensverluste durch Unfälle, die auf beruflich veranlassten Fahrten entstehen, sind danach immer Werbungskosten. Im Einzelnen vgl. "Unfallkosten". Bei dem Verlust von Vermögensgegenständen aus sonstigen Ursachen (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung, Verlieren) bei der Berufsausübung (z. B. Dienstreise) ist zu unterscheiden. Wurde der Gegenstand ausschließlich beruflich genutzt, handelt es sich also um ein Arbeitsmittel oder der Berufsausübung eindeutig gewidmete Geldmittel, ist der Verlust durch Unterschlagung, Diebstahl usw. beruflich veranlasst; es handelt sich daher um Werbungskosten.[7] Wurde der Vermögensgegenstand ausschließlich privat genutzt[8], handelt es sich um einen privaten Vermögensverlust, der nicht zu Werbungskosten führt, auch wenn der Verlust anlässlich der Berufstätigkeit (z. B. Dienstreise) erfolgte. Hier kommt die Schadensverursachung nicht aus der beruflichen Sphäre, sondern nur anlässlich der Berufstätigkeit aus der privaten Sphäre. Der Zusammenhang mit der Berufssphäre ist nur äußerlich, es fehlt die innere Verursachung.[9]

Wird die schädigende Handlung (Diebstahl, Untreue, Unterschlagung) nicht von einem Dritten, sondern einem Mitberechtigten (Miteigentümer bei Vermietung und Verpachtung) oder einem Familienangehörigen vorgenommen, gelten die gleichen Grundsätze. Allein aus der Tatsache, dass der Täter Miteigentümer oder Familienangehöriger ist, ist noch nicht zu schließen, dass der Stpfl. die Ursache für den Verlust in seiner privaten Sphäre gesetzt hat. Dies ist nur der Fall, wenn der Stpfl. das ­Handeln des Täters kannte und/oder zumindest stillschweigend duldete.[10] Daher kann der Verlust (Zerstörung, Diebstahl, Unterschlagung) durch eine Handlung eines Familienangehörigen im häuslichen Bereich i. d. S. eine "neutrale" Ursache darstellen und zu Werbungskosten führen. Der Umstand, dass die Handlung des Familienangehörigen durch private Motive veranlasst war (Scheidungsverfahren), ist ohne Bedeutung; das schädigende Handeln eines Dritten ist niemals durch berufliche Gründe des Stpfl. motiviert.[11]

Tritt der Schaden an Vermögensgegenständen des privaten Verbrauchs ein, die jedoch im konkreten Fall für die Berufsausübung erforderlich sind (z. B. Kleidung, notwendiges Gepäck bei einer Dienstreise), obwohl die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beachtet wurden, handelt es sich um Werbungskosten; ebenso wie eine Reisegepäckversicherung beruflich veranlasst ist, gilt dies für den Verlust selbst, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde. Als Werbungskosten darf nur der Teil der Anschaffungskosten abgezogen werden, der bei ihrer gleichmäßigen Verteilung auf die Gesamtnutzungsdauer auf die Zeit nach dem Verlust entfallen würde.[12] Handelte es sich um einen ausschließlich beruflich genutzten Gegenstand (Arbeitsmittel, Arbeitskleidung), waren die Anschaffungskosten bereits als Werbungskosten abgesetzt, sodass der V...

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