Gesellschaftliche Veranstaltungen (Bälle, Betriebsfeiern, Unterhaltungsveranstaltungen, Besuch von Theater, Konzert usw.) sind immer zumindest auch privat veranlasst. Aufwendungen für diese Veranstaltungen sind daher grundsätzlich keine Werbungskosten, auch nicht, wenn der Besuch der Veranstaltung beruflichen Interessen dient (Kontaktpflege). Vgl. auch "Beförderung", "Geburtstag", "Jubiläum", "Repräsentationsaufwendungen", "Verabschiedung", weil eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Veranlassungbeitrag in den weit überwiegenden Fällen nicht möglich sein dürfte. Der BFH sieht zwar nach neuerer Rspr.[1] (Rz. 20ff.) in § 12 Abs. 1 EStG kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot. Für eine Aufteilung der Aufwendungen hat der Stpfl. die berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen. Bestehen gewichtige Zweifel an einer beruflichen (Mit)-Veranlassung der Aufwendungen, scheidet ein Abzug insgesamt aus. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientiertem Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung. Fehlt es an einer geeigneten Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge nicht trennbar, gelten die Aufwendungen als insgesamt privat veranlasst.

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