Literatur: Döllerer, BB 1984, 545; Schönfeld/Haus/­Bergmann/Erne, DStR 2017, 73; Krüger, DStR 2016, 895; Sievert/Graessner, NWB 2017, 323

Geldstrafen bzw. Geldbußen in Zusammenhang mit einem betrieblichen/beruflichen Verhalten kommen z. B. vor bei Verstößen gegen das Kartellrecht, das UWG, aber auch bei Straftaten nach dem StGB (z. B. Betrug, Untreue im beruflichen/betrieblichen Bereich; fahrlässige Tötung oder Körperverletzung bei Unfällen im beruflichen/betrieblichen Bereich).

Geldbußen und Geldstrafen jeder Art sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, § 12 Nr. 4 EStG).[1] Es handelt sich daher insoweit um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Damit hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des BFH reagiert[2], wonach Geldbußen und Ordnungsgelder (Geldstrafen) nach § 890 ZPO Betriebsausgaben/Werbungskosten sein können (Einzelheiten vgl. § 4 EStG Rz. 830, § 12 EStG Rz. 128ff.).

Durch Verweisung in § 9 Abs. 5 EStG ist § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG auch auf Werbungskosten anwendbar. Geldstrafen und Geldbußen können daher begrifflich Werbungskosten sein, sind dann jedoch nicht abzugsfähig.

Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer am maßgeblichen Bilanzstichtag angedrohten und nachfolgend auch festgesetzten Kartellgeldbuße bewirkt keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Halbs. 1 EStG.[3]

Zu klären war auch, ob eine von der Europäischen Kommission verhängte Kartellgeldbuße im Umfang eines abgeschöpften, durch den Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.[4]

[3] FG Köln v. 24.11.2016, 10 K 659/16. EFG 2017, 377, bestätigt durch BFH v. 22.5.2019, XI R 40/17, BFH/NV 2019, 1277: Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellgeldbuße.
[4] Verneint lt. FG Münster v. 22.12.2017, 4 K 1099/15 G, F, Zerl, EFG 2018, 380, Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, BFH v. 24.1.2019, IV B 7/18.

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