Geldbeschaffungskosten, z. B. Schätzgebühren, Gebühren für die Vermittlung des Darlehens, Bereitstellungszinsen, Notariats- und Gerichtsgebühren für die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden haben den Charakter von Schuldzinsen und sind daher in gleichem Umfang als Werbungskosten abziehbar wie Schuldzinsen (Rz. 84; § 21 EStG Rz. 211ff.).[1]

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