Gardinen in üblichem Ausmaß gehören zu den Einrichtungsgegenständen eines Arbeitszimmers und können daher bei einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer Werbungskosten sein. Dies gilt auch, wenn die Gardinen im Rahmen eines Umzugs, sei er auch berufsbedingt veranlasst, angeschafft werden. Aufwendungen, die über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie die Einrichtung der neuen Familienwohnung betreffen, sind regelmäßig durch § 12 Nr. 1 S. 2 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.[1]

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