Keine Werbungskosten sind fiktive oder ersparte Aufwendungen. Werbungskosten können immer nur tatsächliche Minderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein, nicht solche, die eingetreten wären, wenn der Stpfl. sich anders verhalten hätte.[1] Keine Werbungskosten können daher aus "Einlagen" von Vermögensgegenständen in den beruflichen Bereich resultieren[2], da hierin kein Abfluss von Geldmitteln liegt. Daher sind auch Eigenleistungen keine Werbungskosten.[3]

[1] BFH v. 3.12.1982, VI R 228/80, BStBl II 1983, 467 für ersparte Mietaufwendungen; BFH v. 27.8.1993, VI R 7/92, BStBl II 1994, 235 für ersparte Reparaturaufwendungen; FG München v. 10.7.1981, V 303/80 L, EFG 1981, 622 für Verwendung des Urlaubs für berufliche Zwecke.
[2] AfA vom Einlagewert; vgl. FG Baden-Württemberg v. 3.2.1984, VII 452/80, EFG 1984, 398.

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