Literatur: Giloy, BB 1981, 1886; Albert, FR 1999, 1228; Niermann/Plenker, DB 2007, 1885, 1889; Bergkemper, FR 2013, 1017

Fahrtkosten können als Kosten einer Auswärtstätigkeit zu den Werbungskosten gehören (Rz. 244 "Auswärtstätigkeit"). Es sind dies die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Stpfl. durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Benutzt der Stpfl. sein eigenes Fahrzeug, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeuges anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Stpfl. kann aus Vereinfachungsgründen einen Kilometersatz aufgrund der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug errechnen, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Fahrtkosten sind i. d. R. nachzuweisen. Fahrtkosten können entstehen durch Benutzung der Bahn, eines Flugzeugs, eines Pkw o. Ä. Sie können bei allen Einkunftsarten vorkommen. So sind etwa Reisekosten, die einem Stpfl. auf der Suche nach einem zum Kauf geeigneten Vermietungsobjekt entstehen, als vorab entstandene Aufwendungen Werbungskosten (§ 21 EStG Rz. 211).[1]

Ebenfalls zu den als Werbungskosten anzusetzenden Fahrtkosten gehören Fahrtkosten zwischen der Unterkunft am Zielort und der Tätigkeitsstätte am Zielort. Entsprechendes gilt für Fahrtkosten, die durch Familienheimfahrten entstanden sind. In beiden Fällen ist zu berücksichtigen, dass der Stpfl. am Zielort keine "Wohnung" unterhält. Die Einschränkungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. für doppelte Haushaltsführung (Rz. 112, 158) sind daher nicht anwendbar.[2]

Dauert die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit länger, sind auch Familienheimfahrten beruflich veranlasst, sodass diese Aufwendungen Werbungskosten sind.[3] In entsprechender Anwendung der Regeln über doppelte Haushaltsführung (Rz. 158) wird man eine Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten ansetzen können.[4]

Die Kosten sind auch abzugsfähig, wenn der Stpfl. nicht zu der Wohnung am Arbeitsort fährt, sondern zu der weiter entfernt liegenden Wohnung am Mittelpunkt der Lebensverhältnisse.[5]

Wird die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit von der Wohnung aus angetreten oder dort beendet, ist das Verhältnis zu den Kosten der Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu bestimmen, da diese Aufwendungen durch Pauschbeträge erfasst werden. M. E. müssen dabei die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sein; "fiktive" Verhältnisse dürfen auf die Besteuerung keinen Einfluss haben.

  • Wird die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit von der Wohnung aus angetreten, liegt von Anfang an eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, und damit keine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vor. Die Kosten werden also nicht durch die Pauschregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 erfasst, auch nicht insoweit, als ohne beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit (Dienstreise) Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgelegen hätten. Der Ort der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ist nicht erste Tätigkeitsstätte, die Berücksichtigung der Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für einen Teil der Strecke wäre Fiktion. Für die Fahrtkosten ist die Entfernung von der Wohnung zugrunde zu legen, auch wenn die Entfernung zwischen erster Tätigkeitsstätte und Dienstreiseort kürzer wäre.[6]
  • Fährt der Stpfl. vor dem Beginn der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Dienstreise) in seine erste Tätigkeitsstätte und tritt er die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit von dort aus an, gelten für die Aufwendungen der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte die Regeln des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, für die Aufwendungen der von dort angetretenen Dienstreise dagegen Dienstreisegrundsätze.[7]
  • Entsprechendes gilt für die Rückkehr von der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Kehrt der Stpfl. direkt von der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Dienstreise) nach Hause zurück, liegen keine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vor; es gelten Dienstreisegrundsätze. Die Dienstreise endet dann in der Wohnung; die nächste Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte ist dann Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, und zwar auch dann, wenn sie der Rückführung eines Dienstwagens etc. dient.[8] Kehrt der Stpfl. von der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Dienstreise) an seine erste Tätigkeitsstätte zurück, und fährt er von dort nach Hause, sind die Aufwendungen für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte nach Dienstreisegrundsätzen, für die anschließende Fahrt nach Hause dagegen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu behandeln.

Die Regeln über eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit gelten bei Antritt der Fahrt von der Wohnung bzw. Rückkehr in die Wohnung auch insoweit, als die Wohnung weiter von dem Zielort der Auswärtstätigkeit entfernt ist als die erst...

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