Erhält der Stpfl. von einer anderen Person (vollen) Ersatz (z. B. dem anderen Unfallbeteiligten, der den Unfall verschuldet hat), so entfällt bei dem Stpfl. in Höhe der Ersatzleistungen der Ansatz von Werbungskosten, da er insoweit keine Aufwendungen hat.[1] Versicherungsleistungen auf Schäden, die nicht zu Werbungskosten geführt hätten (Nutzungsausfallentschädigung), sind jedoch nicht mit Aufwendungen aus Sachschäden (Reparatur) zu verrechnen.[2]

Erhält der Stpfl. Ersatzleistungen aus eigenen Versicherungen, ist danach zu unterscheiden, ob die Prämienzahlungen als beruflich veranlasst anerkannt und daher als Werbungskosten abgesetzt worden waren oder nicht. War dies der Fall, ist auch der Anfall der Versicherungssumme beruflich veranlasst und mindert daher die Aufwendungen, sodass keine Werbungskosten vorliegen.

Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist das bei der Haftpflicht- und der Kaskoversicherung der Fall. Die (anteiligen) Kosten der Kasko- und der Haftpflichtversicherung werden mit den Pauschbeträgen abgegolten, sie sind daher über die Pauschbeträge als Werbungskosten angesetzt worden, die Leistungen dieser Versicherungen mindern daher die Unfallaufwendungen und damit die Werbungskosten. Bei der (Voll-)Kaskoversicherung mindert ein Wiederbeschaffungszuschlag auf den Zeitwert des zerstörten Kfz die Unfallkosten jedoch nicht. Maßgebend für den Unfallaufwand ist der Restwert des Kfz; erhält der Stpfl. einen darüber hinausgehenden Betrag, weil zum Zeitwert kein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen ist (Kaufpreis wäre Zeitwert zuzüglich Händlergewinn), dient der Wiederbeschaffungszuschlag dem Ausgleich des Händlergewinns, nicht dem Ersatz des Restwerts.[3] Die Beiträge zu allen anderen Versicherungen (Unfall-, Kranken-, Lebensversicherung) sind regelmäßig nur als Sonderausgaben berücksichtigt worden, nicht als Werbungskosten; die Leistung aus der Versicherung stellt daher einen Anfall in der Privatsphäre dar, hat keinen Bezug zu der beruflichen Sphäre und mindert daher die als Werbungskosten anzuerkennenden Unfallaufwendungen nicht.

Erhält der Stpfl. Ersatz der Unfallaufwendungen von seinem Arbeitgeber, handelt es sich grundsätzlich um stpfl. Arbeitslohn. Der Stpfl. hat dann, trotz der Erstattung, die Reparaturaufwendungen getragen, da er sie im Ergebnis aus dem versteuerten Arbeitslohn abgedeckt hat; die Aufwendungen sind also Werbungskosten.

Aufwendungen für Unfallschäden sind neben den Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 sowie Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzusetzen. Die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Familienheimfahrten gelten als beruflich veranlasst; dies gilt auch für Unfallkosten auf diesen Wegen. Als außergewöhnliche Aufwendungen sind sie nicht durch die Pauschbeträge abgegolten. Die Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen ergibt sich schon daraus, dass Unfälle ihrer Natur nach außergewöhnliche Ereignisse sind und sich daher einer Erfassung in Pauschbeträgen entziehen.[4]

[2] FG Hamburg v. 22.5.1992, III 72/90, EFG 1992, 735.
[3] FG Nürnberg v. 28.3.1985, VI 356/81, EFG 1985, 445.

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