Literatur: Dusowski, DStZ 2000, 584

Der Anfall von Vermögensgegenständen im Erbweg ist unentgeltlicher Erwerb, sodass Anschaffungskosten nicht entstehen. Werden im Weg der Erbfolge auch Verbindlichkeiten übernommen, bleibt die Zuordnung dieser Verbindlichkeiten zum Privatvermögen, zum Betriebsvermögen oder zu Gegenständen der Einkunftserzielung unverändert. Handelte es sich bei den Zinsen für diese Verbindlichkeiten bei dem Erblasser um Werbungskosten, weil die Verbindlichkeiten mit einem Gegenstand der Einkunftserzielung in wirtschaftlichem Zusammenhang standen, gilt dies grundsätzlich auch für den Erben. Durch den Erbübergang allein wird die Verbindung zwischen Vermögensgegenstand und Verbindlichkeit nicht gelöst (Universalsukzession).

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Regelung der Erbverhältnisse betreffen den erbrechtlichen Status einer Person und gehören daher grundsätzlich auch dann zu den Lebensführungskosten, wenn das Vermögen Einkünfte erbringt. Aufwendungen für Erbverträge gehören daher nicht zu den Werbungskosten.

Ebenso gehören Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbanfall entstehen, nicht zu den Werbungskosten.[1] Entsprechendes gilt für Prozess- und Rechtsanwaltskosten eines Rechtsstreits, der um Bestehen, Anfechtung, Umfang und Inhalt des Erbrechts geführt wird, auch wenn zum Nachlass ein Gegenstand der Einkunftserzielung gehört.[2]

Bei Aufwendungen für einen Testamentsvollstrecker ist zu unterscheiden. Soweit die Aufwendungen (Testamentsvollstreckervergütung) erbracht werden für die Auseinandersetzung und Abwicklung des Nachlasses, liegen keine Werbungskosten vor, da diese Aufwendungen mit dem erbrechtlichen Status, nicht mit den aus dem Nachlass zu erzielenden Einkünften zusammenhängen. Dazu gehören die Kosten für die ErbSt-Erklärung[3], Kosten für die Ermittlung des Nachlasses, Inbesitznahme, Aufstellung der Aktiven und Passiven, Regelung der Verbindlichkeiten und Zahlung der ErbSt. Soweit dagegen Aufgabe der Testamentsvollstreckung die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung ist, beziehen sich die diesbezüglichen Aufwendungen auf die aus dem Nachlass zu erzielenden Einkünfte; diese Aufwendungen können also Werbungskosten bei diesen Einkünften sein.[4] Gleiche Grundsätze gelten, wenn entsprechende Aufwendungen gemacht werden, ohne dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Dabei kommt eine Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten in Betracht.[5]

Aufwendungen zum Erwerb eines künftigen Erbrechts sind keine (vorweggenommenen) Werbungskosten. Da die Zusammensetzung des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalls nicht feststehe, ist auch ungewiss, ob hieraus stpfl. Einnahmen fließen werden. Die Aufwendungen haben daher keine genügend konkrete Beziehung zu künftigen stpfl. Einnahmen, wie dies für vorweggenommene Werbungskosten erforderlich ist (Rz. 27ff.).[6]

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