Erwirbt ein Stpfl. zur Einkunftserzielung bestimmte Gegenstände (z. B. Grundstück, Wertpapiere) im Weg der Erbauseinandersetzung[1], so erwirbt er diese Gegenstände unentgeltlich, soweit es sich um eine reine Erbteilung handelt bzw. soweit die Miterben andere Nachlassgegenstände als Abfindung erhalten. Nimmt der Miterbe dagegen einen Kredit auf, oder setzt er Vermögensgegenstände aus seinem nicht zum Nachlass gehörenden Vermögen ein, um die Miterben abzufinden, liegt insoweit ein entgeltlicher Erwerb vor.

Soweit zur Abfindung der Miterben ein Kredit aufgenommen wird, können die Zinsen Werbungskosten sein[2], wenn sie durch die Erzielung stpfl. Einkünfte z. B. aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

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