Entgangene Einnahmen sind keine Werbungskosten.[1] Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt schon dadurch, dass die entgangenen Einnahmen nicht im Rahmen einer Einkunftsart als stpfl. Einnahmen angesetzt werden.

Die Abzinsung einer Forderung bei vorzeitiger Zahlung ist Verzicht des Gläubigers auf die in dem Forderungsbetrag enthaltenen Zinsen, daher Verzicht auf Einnahmen. Der Abzinsungsbetrag stellt somit keine Werbungskosten dar.[2]

[1] BFH v. 15.12.1977, VI R 102/75, BStBl II 1978, 216; FG Baden-Württemberg v. 12.3.1982, IX 209/78, V 110/77, EFG 1983, 113.

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