Leitsatz (amtlich)

Einkünfte, die einem Arbeitnehmer dadurch entgangen sind, daß er eine Zeitlang in keinem Arbeitsverhältnis gestanden, sondern sich während dieser Zeit eine Arbeitsstelle gesucht hat, sind keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG 1971 § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Dezember 1972 seine juristische Ausbildung beendet und wurde zum 1. März 1973 angestellt. Sowohl im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren für das Kalenderjahr 1973 (Streitjahr) als auch im Einspruchs- und Klageverfahren hatte er vergeblich ihm infolge fehlender Anstellung in den Monaten Januar und Februar 1973 entgangene Gehaltseinkünfte von 5 474 DM als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1971 geltend zu machen versucht. Das FG hatte die Klage insoweit aus folgenden Gründen abgewiesen:

Der Antrag, die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erhöhen, sei nicht begründet. Diese Einkünfte errechneten sich gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG 1971 als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Das Ausbleiben von Einnahmen berühre lediglich die Einnahmeseite dieser Berechnung und werde steuerlich bereits dadurch berücksichtigt, daß die ausgebliebenen Beträge nicht als Einnahmen angesetzt würden. Berücksichtige man diese Beträge darüber hinaus auch als Werbungskosten, so wirkten sie sich unzulässigerweise in doppelter Höhe einkunftsmindernd aus.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, die er wie folgt begründet.

Bei der mit Antrag auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich geltend gemachten Aufopferung zweier Monatsgehälter handele es sich um Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1971. Dies ergebe sich aus der dort enthaltenen Legaldefinition. Das FG habe die Reichweite des in der angeführten Vorschrift genannten Begriffs der Aufwendungen verkannt. Zu den Werbungskosten gehörten gerade die substantiellen Aufwendungen, wie die Aufopferung von Einkommen. Der Zusammenhang des Verlustes zweier Gehälter mit der beruflichen Tätigkeit sei hier unstreitig. Die Bedenken des FG, sein - des Klägers - Begehren ginge unzulässigerweise auf eine Einkommensminderung in doppelter Höhe, griffen nicht durch. Natürlich hätten hier nur die erzielten Einnahmen der Besteuerung unterliegen können.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1971 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Diese Voraussetzungen liegen in bezug auf die vom Kläger als entgangen geltend gemachten zwei Monatsgehälter nicht vor. Wer - wie hier: der Kläger - auf den Einsatz seiner Arbeitskraft oder auf die Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter verzichten muß, erzielt einerseits zwar keine Einnahmen i. S. des § 8 EStG (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, Stuttgart 1974, 11. Aufl., RdZiff. 17 zu § 8 EStG), wendet andererseits aber auch nichts auf, das der "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen" dienen könnte. Denn er entäußert sich i. S. dieser Begriffsbestimmung zu dem genannten Zweck keiner Güter in Geldeswert (vgl. Littmann, a. a. O., RdZiff. 22 zu § 9 EStG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72675

BStBl II 1978, 216

BFHE 1978, 189

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