Literatur: Beck, DStR 2016, 2628

Das Damnum ist ein Entgelt für die Kapitalnutzung und hat Zinscharakter. Das Damnum ist regelmäßig als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins und damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen.[1] Es ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält.[2] Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird eine Vereinbarung mit einer Geschäftsbank über ein Damnum wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Als marktüblich gilt bei Darlehensverträgen, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden, bei einem 5jährigen Zinsfestschreibungszeitraum ein Betrag von max. 5 % der Darlehenssumme. Es ist als Werbungskosten absetzbar in dem Jahr, in dem es getilgt wird. Wird es von der ersten Darlehensrate von dem Kreditgeber einbehalten, fließt es in diesem Zeitpunkt ab, sonst bei ratenweiser Auszahlung des Darlehens jeweils anteilig entsprechend der Auszahlung.[3] Bei Tilgungsstreckung fließt das Damnum erst entsprechend den Tilgungsraten ab.[4] Diese Behandlung des Damnums greift auch ein, wenn es erst anlässlich einer Kreditverlängerung vereinbart wird.

Ein Damnum kommt häufig bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor (Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung vgl. daher § 21 EStG Rz. 193). Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedoch ein Damnum möglich, wenn der Erwerb von Kapitalforderungen oder Gesellschaftsrechten mit Kredit finanziert wird.[5]

Die Vorauszahlung von Werbungskosten unterliegt der Grenze des Rechtsmissbrauchs nach § 42 AO (vgl. "Vorauszahlung"). Als rechtsmissbräuchlich ist von der Rspr. die Zahlung eines Damnums erhebliche Zeit (mehr als 1 Monat) vor Auszahlung des Darlehens angesehen worden[6]; die Finanzverwaltung geht in der Praxis von 3 Monaten aus. Demgegenüber ist es angemessen, wenn das Damnum bei Auszahlung des Darlehens einbehalten wird.[7] Die spätere Erstattung eines Damnums durch die Bank lässt den vorherigen Abzug als Werbungskosten unberührt. Der Erstattungsbetrag ist als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. § 11 Abs. 2 S. 3 EStG ist auf das Damnum nicht anwendbar.[8]

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