Stellen Unternehmen, z. B. Personengesellschaften, die Vermögensverwaltung betreiben, ihre liquiden Mittel in ein von einem der Unternehmen betriebenen Cash Pool ein, hat das Auswirkungen auf den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten. Die Einstellung von Mitteln in den Cash Pool durch den Stpfl. stellt ein Darlehen dar, das der Stpfl. der den Cash Pool betreibenden Unternehmen gewährt. Bezieht der Stpfl. Mittel aus dem Cash Pool, handelt es sich umgekehrt um ein Darlehen des Cash Pool-Unternehmens an ihn. Die Haben-Zinsen sind stpfl. Einnahmen des Stpfl., die Soll-Zinsen sind Werbungskosten.

Nimmt der Stpfl. ein Darlehen von einem Dritten auf und stellt er die Mittel in den Cash-Pool ein, stehen die Zinsen, die er für das Drittdarlehen zahlt, in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinsen, die er für das dem Cash-Pool-Unternehmen gewährte Darlehen erhält; es handelt sich daher um Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Zinsen auf das Drittdarlehen sind daher nur Werbungskosten, wenn der Stpfl. für das Darlehen an das Cash-Pool-Unternehmen Zinsen erhält. Ist das nicht der Fall, weil die Einstellung von Mitteln in den Cash Pool als zinslos behandelt wird, sind die Zinsen auf das Drittdarlehen steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. Mittel in Höhe des Drittdarlehens aus dem Pool abzieht, um sie im Rahmen einer Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung) zu investieren. Die Zinsen auf das Drittdarlehen wandeln sich dadurch nicht in Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung um, sondern bleiben durch die Einstellung der Mittel in den Cash Pool wirtschaftlich veranlasst.[1]

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