Arbeitsmittel können auch Bürogegenstände und Büromaterialien sein, z. B. Schreibtisch (ohne Rücksicht darauf, ob er in einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer oder in einem anderen Raum steht, z. B. dem Schlafzimmer), Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, Schreibtischgarnitur und Papierkorb. Bei diesen Gegenständen wird die private Mitbenutzung i. d. R. unbedeutend sein.[1] Hierzu gehören auch Aktentaschen[2], Reisekoffer bzw. Reisetasche bei häufigen beruflichen Reisen[3], Schreibmaschine, Computer und Bildschirm, Laptop und Drucker bei einem Stpfl., zu dessen Tätigkeit (auch) schriftliche Äußerungen gehören[4] und sonstige Bürogeräte, wie Hefter, Locher und Büromaterial, z. B. Farbbänder, Heftklammern, Papier, Schreibgeräte. Weitergehend gehören auch alle üblichen Einrichtungsgegenstände eines Arbeitszimmers, die üblicherweise dazu dienen, das Zimmer funktionstüchtig zu machen, zu den Arbeitsmitteln. Dazu gehören z. B. Lampen, Gardinen, Teppichfußboden usw. in üblichem Ausmaß. Dagegen sind Aufwendungen für Gegenstände, die der Verschönerung des Arbeitszimmers dienen, wie Vasen, Bilder ebenso wie Kaffeemaschinen, Geschirr usw., nicht als Werbungskosten abzusetzen.[5] Sie sind – zumindest teilweise – privat veranlasst. Die ausschließliche berufliche Veranlassung ergibt sich auch nicht durch den Standort im Arbeitszimmer. Diese Gegenstände dienen der Berufsausübung weder unmittelbar noch mittelbar.[6]

Einrichtungsgegenstände können auch dann (teilweise) privat sein, wenn die Aufwendungen die üblichen Kosten übersteigen, z. B. wertvolle Teppiche, antiker Schreibtisch usw. Dann werden diese Gegenstände zwar auch beruflich benutzt, eine private Mitveranlassung (Kapitalanlage, Sammlung, besondere Freude an schönen Gegenständen) ist aber nicht auszuschließen; einer Aufteilung kann im Einzelfall ggf. § 12 EStG entgegenstehen. Die ausschließliche berufliche Veranlassung wird sich auch nicht zwingend durch ein berufliches Repräsentationsbedürfnis erklären lassen. Das gilt insbesondere, wenn sich die Gegenstände in der Wohnung (häusliches Arbeitszimmer) befinden.

[2] FG Berlin v. 2.6.1978, III 126/77, EFG 1979, 225.
[3] Hessisches FG v. 3.8.1988, 9 K 228/86, EFG 1989, 173 für einen Flugkapitän; a. A. FG Hamburg v. 24.9.1987, II 278/84, EFG 1988, 67.
[5] FG Düsseldorf v. 26.11.1987, VIII 61/83 E, EFG 1988, 116; vgl. auch "Bilder".
[6] BFH v. 30.10.1990, VIII R 42/87, BStBl II 1991, 340; BFH v. 14.5.1991, VI R 119/88, BStBl II 1991, 837; BFH v. 12.3.1993, VI R 92/92, BStBl II 1993, 506; FG Rheinland-Pfalz v. 9.4.1991, 2 K 2010/89, EFG 1992, 65; FG des Saarlandes v. 14.10.1993, 1 K 92/93, EFG 1994, 235; zu Unrecht a. A. FG Rheinland-Pfalz v. 15.11.1993, 5 K 1899/93, EFG 1994, 236.

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