Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen.[1] Bücher können Arbeitsmittel sein, wenn es sich um Fachliteratur handelt, die regelmäßig nur von Angehörigen des jeweiligen Berufs gelesen wird bzw. wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden; vgl. Rz. 221ff. Für die berufliche Veranlassung besteht dann eine widerlegbare Vermutung.[2] Für den Abzug als Werbungskosten genügt der Nachweis, dass das Buch für den Beruf tatsächlich genutzt worden ist. Eine mögliche private Mitveranlassung kann dann regelmäßig als geringfügig außer Betracht bleiben.[3] Bei der Entscheidung, ob nichtabziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es weniger auf den objektiven Charakter des Buchs an, als auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck.[4] Mit Blick auf § 12 Nr. 1 EStG ist hieraus zwar nach neuer Rspr. des BFH kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot abzuleiten (Rz. 20ff.), es muss jedoch eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Veranlassungsbeiträge möglich sein. Beruhen die Aufwendungen nur in unbedeutendem Maß auf beruflichen Gründen oder verbleiben nach der nötigen Sachaufklärung erhebliche Zweifel an einer beruflichen Veranlassung, so kann ein Abzug nicht in Betracht kommen.[5]

Aufwendungen für Wörterbücher sind (auch) privat veranlasst, wenn es sich dem Umfang nach um ein Handwörterbuch handelt, das auch in Privathaushalten z. B. wegen Reisen in das entsprechende Land genutzt zu werden pflegt. Bei entsprechender beruflicher Nähe zu der Sprache ist dagegen ein Großwörterbuch, das in Umfang und Preis erheblich über das in einem Privathaushalt Übliche hinausgeht, beruflich veranlasst.

Handelt es sich nicht um Fachliteratur in diesem Sinn, so sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar, weil dann die private Nutzung von erheblicher Bedeutung ist. Aufwendungen für allgemeinbildende Bücher und Literatur sind nicht deshalb Werbungskosten, weil der Stpfl. die Lektüre für seine Berufstätigkeit benötigt.[6]

Diese allg. Literatur kann jedoch Arbeitsmittel sein, wenn die private Mitbenutzung so gut wie ausgeschlossen ist[7] Das ist der Fall, wenn der Stpfl. das gleiche Werk (z. B. Konversationslexikon, Wörterbuch) doppelt hält, um ein Exemplar am Arbeitsplatz nutzen zu können. Es muss sich dann aber um ein nach Art, Umfang und Funktion gleiches zweites Stück handeln.[8]

Da allg. bildende Literatur auch von Privatleuten gelesen zu werden pflegt, ist eine erhebliche private Mitveranlassung gegeben. Eine schätzweise Aufteilung ist nicht möglich, sodass eine Aufteilung der Aufwendungen in abgrenzbare berufliche und private Anteile m. E. nicht möglich ist. Denn ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.[9] Dann steht das Abzugsverbot des § 12 EStG entgegen.[10]

Der Nachweis, dass im Einzelfall das Buch ganz überwiegend beruflich benutzt wird, kann auch in anderer Weise, unterstützt von den Umständen des Einzelfalls, geführt werden. So hat der BFH[11] Aufwendungen eines Englischlehrers für die "Encyclopaedia Britannica" in englischer Sprache als Werbungskosten anerkannt.[12]

[2] FG Rheinland-Pfalz v. 9.4.1991, 2 K 2010/89, EFG 1992, 65.
[6] BFH v. 28.4.1972, VI R 305/69, BStBl II 1972, 723 für Literatur eines Deutschlehrers; einschränkend BFH v. 2.2.1990, VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564, wo auf die konkrete Zweckbestimmung abgestellt wird; BFH v. 29.4.1977, VI R 208/75, BStBl II 1977, 716 für ein allg. Nachschlagewerk bei einem Lehrer; zu Konversationslexika vgl. auch BFH v. 5.7.1957, VI 39/56 U, BStBl III 1957, 328; BFH v. 5.4.1962, IV 127/60 U, BStBl III 1962, 368 bei einem Rechtsanwalt.
[8] Z. B. gleiche Auflage; verneint für den "Kleinen Brockhaus" bzw. "Herders Volkslexikon" einerseits und die "Brockhaus Enzyklopädie" andererseits von BFH v. 29.4.1977, VI R 208/75, BStBl II 1977, 716.
[10] BFH v. 21.5.1992, IV R 70/91, BStBl II 1992, 1015 mit dem Hinweis, dass eine tatsächliche Verständigung über den beruflichen Nutzungsanteil sinnvoll sei.
[12] Auch deshalb, weil der Stpfl. daneben ein – privates – deutsches Nachschlagewerk besaß; ebenso für Literatur eines Lehre...

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