Aufwendungen für Gegenstände, die der Verschönerung des Arbeitszimmers dienen, wie Blumen, sind keine Arbeitsmittel und daher nicht als Werbungskosten abzusetzen.[1] Sie sind – zumindest weit überwiegend – privat veranlasst. Die berufliche Veranlassung ergibt sich auch nicht durch den Standort im Arbeitszimmer. Diese Gegenstände dienen der Berufsausübung weder unmittelbar noch mittelbar (vgl. "Bilder").

[1] FG Düsseldorf v. 26.11.1987, VIII 61/83 E, EFG 1988, 116.

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