Aufwendungen für Gegenstände, die der Verschönerung des Arbeitszimmers dienen, wie Blumen, sind keine Arbeitsmittel und daher nicht als Werbungskosten abzusetzen.[1] Sie sind – zumindest weit überwiegend – privat veranlasst. Die berufliche Veranlassung ergibt sich auch nicht durch den Standort im Arbeitszimmer. Diese Gegenstände dienen der Berufsausübung weder unmittelbar noch mittelbar (vgl. "Bilder").
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen